Eine nicht ordnungsgemäße Anhörung macht Ihre Kündigung unwirksam
Stellen Sie sich folgende Situation einmal vor: Sie haben einen Arbeitnehmer, der privat krankenversichert ist. Sie zahlen ihm über Jahre hinweg den üblichen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung.
Von 2000 bis zum April 2005. Im Januar 2005 fordern Sie den Arbeitnehmer auf, Ihnen für die Lohnunterlagen eine Bescheinigung der Versicherung über das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses zukommen zu lassen. Daraufhin erhalten Sie von seiner Frau zunächst eine handschriftliche Aufstellung der Versicherungsbeiträge von 2000 bis 2005. Sie bohren nach und verlangen eine Original-Bescheinigung der Versicherung. Statt dessen erhalten Sie ein Fax, in dem eine Versicherung bei der Versicherung „A“ bis zum 30.11.2004 bescheinigt wird. Und eine Bescheinigung einer Versicherung „B“, aus der hervorgeht, dass dort zum 1.2.2005 eine Versicherung abgeschlossen wurde. Gleichzeitig teilt Ihnen die Ehefrau des Arbeitnehmers mit, es habe für 3 Monate keine Versicherung bestanden und der zu viel bezahlte Arbeitgeberzuschuss für die 3 Monate möge doch verrechnet werden. Sie beharren auf dem Original, bekommen es – und erkennen auf einen Blick: Es ist gefälscht. Sowohl Datum als auch Unterschrift. Daraufhin haken Sie bei der Versicherung „A“ nach und erfahren zu Ihrem Erstaunen, dass bereits seit November 2000 kein Versicherungsverhältnis mehr bestanden hatte. Sie haben also von November 2000 bis Januar 2005 einen Arbeitgeberzuschuss zur Privatversicherung gezahlt – obwohl gar kein Vertrag bestand. Rechtfertigt ein solches Verhalten des Arbeitnehmers die fristlose Kündigung? Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg ja. Es gibt aber ein ganz dickes Aber in diesem Fall, und dieses Aber ist für Sie als Arbeitgeber entscheidend: Betriebsrat muss ordnungsgemäß angehört werden Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, so ist dieser bei jeder Kündigung anzuhören (§ 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Und diese Anhörung birgt so manche Tücken, wie auch dieser Fall zeigt: Denn nach Satz 3 von § 102 Abs. 2 ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats von Ihnen ausgesprochene Kündigung unwirksam. Das gilt auch, wenn Sie den Betriebsrat nicht richtig beteiligt haben. Ganz besonders dann, wenn Sie Ihrer Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausführlich genug nachgekommen. Und genau das ist in diesem Fall passiert: Dem Arbeitgeber lag nämlich ein Schreiben der Ehefrau des Beklagten vor, dass dieser von ihr erhalten hatte, nachdem die ganze Sache aufgeflogen war: Mein Mann wusste von der ganzen Sache nichts, er war nicht KV/PF vom 01.11.2000 bis 31.01.2005. Aus diesem Grund ließ ich mich auch dazu hinreißen, das Datum auf der Bescheinigung von der G. Versicherung zu manipulieren, ohne darüber nachzudenken, was das für Auswirkungen für meinen Mann hat. Finanzielle Schwierigkeiten haben mich dazu veranlasst, keine weitere private KV/PF für meinen Mann abzuschließen. Er war immer der Meinung er sei KV/PF versichert. Mein Mann ist seit 33 Jahren bei der Firma H. und hat sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. Ich bitte Sie deshalb nochmals meinen Mann wieder an seinen Arbeitsplatz zurückzulassen. Genau dieses Schreiben aber hatte der Arbeitgeber dem Betriebsrat nicht vorgelegt. Folge: Die Anhörung war nicht ordnungsgemäß erfolgt. Gleich in 2 Instanzen wurde die fristlose Kündigung deshalb von den Richtern kassiert (LAG Baden-Württemberg, Az. 2 Sa 10/06, Vorinstanz ArbG Stuttgart, Az. 25 Ca 5000/05 (ArbG Stuttgart)). Was dieses Urteil für Sie bedeutet: Die Beteiligung Ihres Betriebsrats dient dazu, ihm die Gelegenheit zu geben, seine Überlegungen zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers vorzubringen – und unter Umständen dazu beizutragen, dass es gar nicht zum Ausspruch einer Kündigung durch Sie kommt (z.B.: BAG Urteil vom 16.11.2003, Az. 2 AZR 707/01). Um diesen Zweck zu erreichen, müssen Sie die Mitteilung an den Betriebsrat so vollständig gestalten, dass er sich über den Kündigungssachverhalt ein umfassendes Bild machen kann. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass Ihr Betriebsrat nur so in die Lage versetzt wird, seine Überlegungen zu Ihrer Kündigungsabsicht sachgerecht vorzubringen. Das kann er aber nicht, wenn Sie ihm, wie im vorliegenden Fall, wichtige Unterlagen bzw. Informationen vorenthalten. Rechtlich aber ist eine bewusst und gewollt unrichtige oder unvollständige Mitteilung wie eine Nichtinformation des Betriebsrats zu behandeln. Das heißt. Das Anhörungsverfahren ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Folge: Die Kündigung ist unwirksam.
Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand.
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