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20.8.2008

09/2006

So führen Sie betriebsbedingte Kündigungen per Namensliste durch

Denken Arbeitgeber zurück an das Jahr 2004 und die Änderungen, die damals im Kündigungsschutzgesetz gemacht wurden, fällt jedem schnell ein, dass seitdem der gesetzliche Kündigungsschutz erst wieder ab 10 Mitarbeitern gilt.

Aber es gibt noch eine andere Erleichterung: die Kündigungen mit einer so genannten Namensliste (§ 1 Abs. 5 S. 1 KSchG).

Wenn Sie eine
  • Betriebsänderung nach § 111 BetrVG (z. B. Stilllegung von Betriebsteilen, Verlegung des Betriebs) vornehmen und
  • deswegen zu betriebsbedingten Kündigungen gezwungen sind und
  • mit Ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung beschließen, dann können Sie mit dem Betriebsrat eine Namensliste erstellen. In die Namensliste müssen Sie aufnehmen,
  • welche Arbeitnehmer entlassen werden sollen,
  • in welcher Abteilung/auf welchem Arbeitsplatz diese arbeiten und
  • dass und warum die Kündigung mit der Betriebsänderung zusammenhängt.

Wichtig:
  • Die Namensliste muss schriftlich niedergelegt werden und Bestandteil des Interessenausgleichs sein. Nehmen Sie sie also als Anlage zum Interessenausgleich.
  • Außerdem müssen Sie jeden einzelnen Arbeitnehmer bezeichnen, der entlassen werden soll. Formulierungen wie „die Abteilung Einkauf“ reichen nicht.
  • Die Namensliste ersetzt auch nicht die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG! Sie müssen ihn im Rahmen des Interessenausgleichs also trotzdem zu jeder Kündigung anhören.

Und so könnte eine Musterformulierung für Ihre Namensliste aussehen:
  1. Zum 31.12.2006 muss der Betriebsteil Verkauf und Versand stillgelegt werden. In diesem Betriebsteil sind 52 Arbeitnehmer beschäftigt. Durch diese Maßnahme entfallen bis zum 31.12.2006 38 Arbeitsplätze. Freie Arbeitsplätze auf die die Mitarbeiter auch unter Berücksichtigung von Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen versetzt werden könnten, gibt es im Unternehmen nicht.
  1. Der Arbeitgeber ist zum Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung berechtigt, wenn auch unter Berücksichtigung etwaiger milderer Maßnahmen keine Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmer erfolgen kann.

Hiervon betroffen sind die in der Namensliste (Anlage 1 zu diesem Interessenausgleich) bezeichneten Arbeitnehmer. Bei diesen Arbeitnehmern kommt eine Beschäftigung über den in der Liste genannten Zeitpunkt nicht in Betracht.

Namensliste (Anlage 1 zum Interessenausgleich):

Nachname
Vorname
Geburtsdatum
Bereich
Wirksamwerden der Betriebsänderung
Schinder
Martin
13.4.1948
Endmontage
31.12.2006
...
...
...
...
...


Die Namensliste hat für Sie folgende Vorteile:

Bei einer Kündigung per Namensliste wird vermutet, dass sie durch dringende betriebliche Erfordernisse begründet ist. Das heißt für Sie, dass Sie vor Gericht nur noch darlegen müssen, dass eine Betriebsänderung vorliegt, die die Kündigung zur Folge hatte. Sie müssen also nicht – wie sonst - beweisen, dass betriebsbedingte Gründe vorlagen. Vielmehr muss Ihr Arbeitnehmer jetzt darlegen, dass eben keine Kündigungsgründe vorlagen (= Beweislastumkehr).

Außerdem darf das Gericht bei einer Kündigung mit Namensliste nur überprüfen, ob die Sozialauswahl grob fehlerhaft war, also z. B. ob Sie ein Kriterium der Sozialauswahl (Alter,
Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen und Schwerbehinderung) gar nicht berücksichtigt haben. Ohne Namensliste würde jeder Fehler in der Sozialauswahl zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Insgesamt kann Ihnen die Namensliste die betriebsbedingte Kündigung Ihrer Arbeitnehmer also deutlich erleichtern.


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