Wir wollen einen Mitarbeiter wieder einstellen, der unser Unternehmen erst vor 3 Monaten nach eigener Kündigung verlassen hat. Genießt er von Anfang an den vollen Kündigungsschutz?
Im vorliegenden Fall greift der allgemeine Kündigungsschutz gemäß § 1 KSchG erst, wenn das neue Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat. Denn durch die Kündigung wurde das ursprüngliche Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet.
Schon nach 6 Wochen Unterbrechung sehen die Gerichte in der Regel keinen engen sachlichen Zusammenhang zum vorherigen Arbeitsverhältnis, so dass mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses eine neue Wartezeit beim Kündigungsschutz beginnt.
Wichtig : Die Zeit der Unterbrechung sollte sich nicht mit dem Betriebsurlaub decken. Andernfalls kann ein enger sachlicher Zusammenhang bestehen. Vorsichtig mit einer Wiedereinstellung sollten Sie auch sein, wenn Ihr Mitarbeiter etwa in einen Meisterkurs geht. Nur wenn das ursprüngliche Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung nachweisbar beendet wird, gilt eine anschließende Wiedereinstellung als neues Arbeitsverhältnis mit neuer Wartezeit.
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