Achtung! Betriebsvereinbarungen können Stellenabbau unmöglich machen
Als Arbeitgeber sollten Sie sich davor hüten, eine Betriebsvereinbarung zu schließen, nach der Sie sich zu einer bestimmten Arbeitnehmerzahl verpflichten. Sollte es dann zum Stellenabbau kommen, sind Sie in Ihrer unternehmerischen Freiheit eingeschränkt, da diese Betriebsvereinbarung für Sie bindend ist. Darauf hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem aktuellen Urteil hingewiesen.
Der Fall : Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung verlangte kurz vor Abschluss der Ausbildung seine Weiterbeschäftigung. Der Arbeitgeber lehnte diesen Wunsch ab, da infolge von Stellenstreichungen keine freien Arbeitsplätze mehr verfügbar waren. Der Auszubildende hielt dem Arbeitgeber aber entgegen, dass dieser sich in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zu einer festen Belegschaftsstärke von 43 Arbeitnehmern verpflichtet hatte. Zwar sei diese Vereinbarung zwischenzeitlich gekündigt worden, sie wirke aber vereinbarungsgemäß so lange fort, bis sie durch eine andere Regelung ersetzt sei. Solch eine neue Betriebsvereinbarung lag aber noch nicht vor. Die Entscheidung : Die Richter entschieden in diesem Fall zugunsten des Auszubildenden. Durch die Nachwirkung der Betriebsvereinbarung war der Arbeitgeber gebunden. Er habe deshalb nicht das Recht gehabt, Stellen wegfallen zu lassen, sodass noch freie Arbeitsplätze vorhanden seien. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.03.2006, Aktenzeichen: 5 TaBV 45/05 Das heißt für Sie : Vermeiden Sie solche Betriebsvereinbarungen in jedem Fall, denn sie sind nicht mehr zeitgemäß. Solche Betriebsvereinbarungen behindern Ihre unternehmerische Freiheit und engen Sie unnötig ein. Besonders schlimm ist es, wenn Sie bei einer solchen Betriebsvereinbarung auch noch eine Nachwirkung vereinbart haben. Dann wirkt diese Betriebsvereinbarung trotz einer Kündigung nach. Von der Nachwirkung können Sie sich mit folgenden Schritten befreien: - Beim Neuabschluss einer Betriebsvereinbarung : Schließen Sie die Nachwirkung ausdrücklich aus.
- Bei bestehender Betriebsvereinbarung mit Nachwirkung : Bewegen Sie den Betriebsrat zu einer Vereinbarung, mit der die Nachwirkung aufgehoben wird. Das kann bereits während der Laufzeit der freiwilligen Betriebsvereinbarung erfolgen.
- Kommt es zu keiner einvernehmlichen Einigung über die Nachwirkung, sollten Sie versuchen, sich frühzeitig über eine geänderte Nachfolgeregelung zu verständigen.
- Schlagen beide Maßnahmen fehl, können Sie die Einigungsstelle anrufen. Diese muss dann verbindlich über die Nachwirkung der Betriebsvereinbarung entscheiden.
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