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9.7.2008

10/2006

Verlängerung der Elternzeit muss beantragt werden

Frage: Ich beschäftige 4 Mitarbeiter in meinem Betrieb. Eine Mitarbeiterin hat für ein Jahr Elternzeit gehabt, die in wenigen Tagen ausläuft. Jetzt hat sie uns eine E-Mail geschickt, wonach sie die Elternzeit noch einmal um ein Jahr verlängern möchte. Ist diese Beantragung in Ordnung? Im Idealfall würden wir uns gerne von der Mitarbeiterin trennen. Was können wir tun?

Antwort : Mitarbeiter in Elternzeit genießen Kündigungsschutz, § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz (BerzGG). Eine Kündigung ist also erst möglich, wenn die Mitarbeiterin aus der Elternzeit zurückgekehrt ist. Der Kündigungsschutz gilt im Übrigen bereits dann, wenn die Mitarbeiterin die Elternzeit beantragt hat, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Für einen gültigen Verlängerungsantrag reicht eine E-Mail allerdings nicht aus.

In diesem Fall sollten Sie warten, bis der Kündigungsschutz endet, und kündigen Sie dann sofort. Wenn sich die Mitarbeiterin auf ihren neuen Kündigungsschutz berufen sollte, können Sie einwenden, dass dieser deshalb nicht besteht, weil sie ihre Elternzeit nicht korrekt beantragt hat.

Das heißt, eine E-Mail ist nicht ausreichend. Vielmehr ist Schriftform erforderlich, § 15 Absatz 7 Nr. 5 BerzGG. Diese Erklärung muss in jedem Fall beinhalten, dass der Antrag vom Antragsteller eigenhändig unterzeichnet worden ist, § 126 BGB.


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Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte“.

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