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9.7.2008

11/2006

Wenn Sie den Wohnort Ihres Mitarbeiters festlegen wollen

... dann muss das schon die Besonderheit der Arbeit erfordern. Der Fall: Ein Hausmeister war tarifvertraglich verpflichtet, eine Wohnung im Arbeitsgebiet zu beziehen: Dort sollten sein Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz sein. Der Hausmeister kaufte sich nun ein Haus, das etwa 80 km vom Arbeitsort entfernt war. Dort war auch sein Hauptwohnsitz. Sein Arbeitgeber forderte ihn daraufhin zur Einhaltung der tarifvertraglichen Residenzpflicht auf. Dies lehnte der Arbeitnehmer ab und wurde fristlos entlassen.

Das Urteil : Für die Frage, wo der Arbeitnehmer seinen Hauptwohnsitz hat, komme es nicht auf die Anmeldung nach den öffentlich-rechtlichen Meldegesetzen an. Ausschlaggebend sei vielmehr, wo der Arbeitnehmer seinen „räumlichen Schwerpunkt“, also den Mittelpunkt seines Lebens hat (= Wohnsitz im Sinne von § 7 BGB). Hierzu waren im bisherigen Verfahren aber noch keine Feststellungen getroffen worden, deshalb wurde der Rechtsstreit kurzerhand an das LAG zurückverwiesen (BAG, 7.6.2006, 4 AZR 316/05).

Das bedeutet für Sie : Grundsätzlich können Sie Ihren Mitarbeitern nicht vorgeben, wo diese zu wohnen haben. Etwas anders gilt allenfalls dann, wenn typische arbeitsvertragliche Pflichten dies rechtfertigen. Wenn Sie eine Residenzpflicht festlegen wollen, dann regeln Sie genau, ob Sie den Wohnsitz nach § 7 BGB meinen oder den melderechtlichen.


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