Fristlose Kündigung bei fremdenfeindlichen Äußerungen
Im betrieblichen Alltag kommen persönliche Animositäten, Streitigkeiten und Beleidigungen unter Arbeitskollegen immer wieder vor. Wer allerdings im Betrieb Arbeitskollegen mit fremdenfeindlichen Äußerungen beleidigt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Dass so eine Kündigung bei fremdenfeindlichen Äußerungen berechtigt ist, hat das Arbeitsgericht Berlin in einem gerade veröffentlichten Urteil bestätigt. Dies gilt umso mehr, als durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminierende Handlungen dieser Art unter besonderer Sanktion stehen.
Der Fall : Im konkreten Fall war der klagende Mitarbeiter bei den Stadtwerken beschäftigt. Er hatte über mehrere Jahre täglich einen deutschen Arbeitskollegen polnischer Abstammung immer wieder mit fremdenfeindlichen Äußerungen beleidigt. Der Arbeitgeber erfuhr erst davon, nachdem sich der diskriminierte Kollege an den Personalrat gewandt hatte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter fristlos. Die Entscheidung Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters ab. Die Richter stellten fest, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter wirksam gemäß § 626 Absatz 1 BGB gekündigt hatte. Die wiederholten Beleidigungen des Mitarbeiters gegenüber seinem Arbeitskollegen stellten eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Diese wiege so schwer, dass es dem Arbeitgeber auch nicht zuzumuten sei, den Mitarbeiter bis zum Ablauf der geltenden ordentlichen Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Nach Meinung der Arbeitsrichter muss ein Arbeitgeber es nicht hinnehmen, wenn ein Mitarbeiter offen fremdenfeindliche Tendenzen zur Schau stellt. Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.09.2006, Aktenzeichen: 96 Ca 23147/05 Meine Empfehlung : Das AGG zwingt Sie als Arbeitgeber, sofort zu handeln, wenn in Ihrem Betrieb diskriminierende Handlungen erfolgen. Dabei dürfen Sie im schlimmsten Fall auch vor einer fristlosen Kündigung nicht zurückschrecken. Vor jeder außerordentlichen Kündigung müssen Sie als Arbeitgeber eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen vornehmen. Je nach Einzelfall sind vorher mildere Mittel, wie Abmahnungen, Versetzung oder Umsetzung, zu prüfen. Jede außerordentliche fristlose Kündigung setzt außerdem immer das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Hier müssen Sie als Arbeitgeber prüfen, ob - der vorliegende Sachverhalt an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben, und
- bei Abwägung der konkret berührten Interessen die Kündigung gerechtfertigt ist.
Ohne eine umfassende und belegbare Interessenabwägung ist Ihre außerordentliche Kündigung von vornherein unwirksam. Hierbei ist insbesondere Ihr Interesse an der Auflösung und das Interesse Ihres Mitarbeiters an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. Wie Sie sich erfolgreich Ihr gutes Recht als Arbeitgeber sichern und sich Ihre Rechte bei Einstellungsverträgen, Kündigungen, Abmahnungen und in allen anderen Problem-Situationen wahren, erfahren Sie im „Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte“ .
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