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20.7.2008

02/2007

So holen Sie die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer Kündigung ein

Wenn Sie einem schwerbehinderten Mitarbeiter kündigen wollen, müssen Sie nicht nur an den Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung denken. Ohne Zustimmung des Integrationsamts ist Ihre Kündigung unwirksam, § 85 Sozialgesetzbuch IX.

Wie Sie die Zustimmung des Integrationsamts einholen, zeigt Ihnen das folgende Muster:

An das Integrationsamt


Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beabsichtigen, unserem Mitarbeiter Hans D., wohnhaft Beispielweg 1, 12345 Musterstadt, ordentlich zu kündigen.

Herr D. ist seit dem 01.01.1992 bei uns als Lagerarbeiter beschäftigt. Er ist am 28.11.1962 geboren, hat einen Grad der Behinderung von 50, ist verheiratet und hat 2 Kinder im Alter von derzeit 14 und 17 Jahren.

Die Kündigung soll aus folgenden Gründen erfolgen:

Herr D. erschien wiederholt zu spät zur Arbeit und wurde deswegen bereits 3-mal abgemahnt. Außerdem hat er entgegen einem betrieblichen Verbot wiederholt im Warenlager geraucht, obwohl dort erhöhte Brandgefahr besteht. Auch deswegen wurde er bereits 2-mal abgemahnt. Kopien der Abmahnungen haben wir beigefügt. Aus unserer Sicht ist eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar, da Herr D. trotz der Abmahnungen keinerlei Willen zeigt, die betrieblichen Regeln einzuhalten, und durch sein Verhalten nicht nur betriebliche Abläufe verzögert und stört (Zuspätkommen), sondern auch seine und die Gesundheit seiner Arbeitskollegen in besonders leichtfertiger Weise gefährdet (Rauchen im Warenlager).

Wir bitten daher um Ihre Zustimmung zu der von uns beabsichtigten beabsichtigten verhaltensbedingten Kündigung.

Mit freundlichen Grüßen
____________
(Ort, Datum)
________________
(Geschäftsführer)


Arbeitgeber-Tipp: Welches Integrationsamt für Ihr Unternehmen zuständig ist, erfahren Sie im Internet unter www.integrationsaemter.de .

Wie Sie Ihren Betriebsrat ordnungsgemäß zu einer Kündigung anhören erfahrten Sie in ArbeitGeberRechte Betriebsrat .


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in ArbeitGeberRechte Betriebsrat.

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