Betriebsbedingte Kündigung: Wen Sie bei der Sozialauswahl ausklammern können
Kommt es in Ihrem Unternehmen zu betriebsbedingten Kündigungen, müssen Sie normalerweise eine Sozialauswahl treffen. Hiervon können Sie aber von vornherein die so genannten Leistungsträger ausnehmen (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG). – Doch wer gehört dazu?
Der Fall: Eine Gemeinde hatte bei der Sozialauswahl einen Arbeitnehmer außen vor gelassen, der Mitglied in der freiwilligen Feuerwehr war. Die Gemeinde unterhielt keine eigene Berufsfeuerwehr und wollte so den Bestand und die Einsatzbereitschaft der freiwilligen Feuerwehr sichern.
Das Urteil: Die jederzeitige Einsatzmöglichkeit in der freiwilligen Feuerwehr zu sichern ist ein berechtigtes betriebliches Interesse für die Herausnahme aus der Sozialauswahl – auch ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis (BAG, 7.12.2006, 2 AZR 748/05). Der Arbeitgeber hatte also korrekt gehandelt.
Fazit: Für eine Qualifizierung als Leistungsträger im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG können Sie also auch Tätigkeiten aus dem Privatleben heranziehen. Im Übrigen gilt eine Herausnahme für alle Mitarbeiter, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen für Ihr Unternehmen wichtig ist.
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