Wer beharrlich Arbeitsanweisungen nicht befolgt, dem können Sie die Kündigung aussprechen
Als Arbeitgeber haben Sie das so genannte Direktionsrecht, aufgrund dessen können Sie die
Arbeitsleistung Ihrer Mitarbeiter näher bestimmen (§ 106 S. 1 GewO). Ihr Mitarbeiter muss der Anweisung Folge leisten. Und wenn er sich weigert?
Die Antwort gibt folgender Fall:
Ein Werkstattbesitzer hatte seinen Arbeitnehmer angewiesen, bei jeder verrichteten Tätigkeit eine Service-Checkliste zu verwenden. Diese Checklisten sind notwendig geworden, da die Werkstatt bei Werkstatttests schlecht bewertet worden war. Der Arbeitnehmer wendete die Checklisten aber permanent nicht an und ihm wurde deswegen die fristlose Kündigung ausgesprochen. Zu Recht, so die Richter am LAG Baden-Württemberg (14.11.2006, Az. 1 Sa 1/06).
Fazit: Dauer-Arbeitsverweigerung – Nein Danke! Einen Arbeitnehmer, der Ihren Anweisungen nicht nachkommt, können und sollten Sie die Kündigung aussprechen. Im Fall hielt sogar die fristlose Kündigung. Auf jeden Fall sollten Sie auch noch hilfsweise die ordentliche Kündigung hinzunehmen, so gehen Sie auf Nummer sicher. Prüfen Sie vor Ausspruch der Kündigung aber, ob die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:
Ihre Arbeitsanweisung ist aus betrieblichen oder aus betriebswirtschaftlichen Gründen geboten. Wegen Ablehnung einer unzulässigen oder unnötigen Anweisung hält keine Kündigung.
Sie haben Ihren Mitarbeiter wenigstens einmal vergeblich abgemahnt und ihm für den Wiederholungsfall den Ausspruch der fristlosen Kündigung angedroht.
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