Betriebsbedingte Kündigung – aktuelle Änderung der Rechtsprechung
Wenn ein Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen nur einem Teil der Belegschaft kündigt, muss er eine Auswahl treffen.Dabei müssen soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 3 KSchG).Damit die Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter so objektiv wie möglich geschieht, kann der Arbeitgeber die sozialen Gesichtspunkte mit einem Punktesystem bewerten. Beim Erstellen dieses Punktesystems werden Sie als Führungskraft eng mit den Entscheidern in der Personalabteilung zusammenarbeiten.Denn dieses bestimmt die Rangfolge der zur Kündigung anstehenden Mitarbeiter.
Das war der aktuelle Fall zu diesem Thema: 55 Mitarbeitern aus einer Belegschaft von 500 Mitarbeitern wurde – gestützt auf ein Punktesystem – die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen. Sie hatten die niedrigste Punktezahl. Irrtümlicherweise wurde einem Mitarbeiter, der ansonsten in die Liste der 55 zu kündigenden Mitarbeiter abgerutscht wäre, 5 Punkte zu viel zugewiesen. 6 gekündigte Mitarbeiter klagten deshalb auf Wiedereinstellung wegen generell fehlerhafter Sozialauswahl. Denn nach bisheriger Rechtsprechung galt: Unterlief bei der Ermittlung der Punktezahlen ein Fehler mit der Folge, dass auch nur einem Mitarbeiter fälschlicherweise gekündigt wurde, so wurde die Kündigung jedes gekündigten Mitarbeiters als unwirksam angesehen. Die jüngste Rechtsprechung dagegen wies die Klage der 6 gekündigten Mitarbeiter ab.
Begründung: Dem Mitarbeiter, dem fälschlicherweise eine zu hohe Punktezahl zugewiesen wurde, wäre zwar an sich zu kündigen gewesen. Profitieren von diesem Irrtum kann aber nur der Mitarbeiter, der bei richtiger Berechnung der Punktezahl ungekündigt geblieben wäre, also der bisher auf Platz 55 der Rangliste gesetzte Arbeitnehmer. Das war bei keinem der 6 Kläger der Fall. Sie blieben auf Grund ihrer Punktezahlen auch dann unter den 55 Arbeitnehmern mit den geringsten Sozialpunkten, wenn dem fälschlich mit zu viel Punkten bedachten Mitarbeiter gekündigt worden wäre (Bundesarbeitsgericht, 9.11.06 – 2 AZR 812/05 – und 5 weitere).
Fazit für Sie: Auch wenn die aktuelle Rechtsprechung im Falle einer betriebsbedingten Kündigung kulanter als früher ausfällt, sollten Sie mit Ihren Mitarbeitern in dieser Situation ausführliche Gespräche führen und jeden nach sämtlichen relevanten Kriterien der Sozialauswahl abfragen. So verringern Sie die Wahrscheinlichkeit, dass ein Fehler passiert und verhindern von vorn herein Irritationen bei den Mitarbeitern und ärgerliche Klagen.
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