Umfang der Sozialauswahl bei der Zusammenlegung von Niederlassungen
Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen Sie normalerweise immer eine Sozialauswahl treffen. Das heißt: Sie müssen unter den infrage kommenden „Kündigungskandidaten“ denjenigen auswählen, der sozial am wenigsten schutzbedürftig ist. Fraglich war bis vor Kurzem, welche Mitarbeiter Sie bei der Zusammenlegung von Niederlassungen in die Sozialauswahl einbeziehen müssen.
Dazu gab es nun folgendes Urteil (BAG, 18. 10. 2006, 2 AZR 676/05): Ein Arbeitnehmer war in der Niederlassung in H. als deren Leiter beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte nun entschieden, seine 125 Kilometer von H. entfernte Niederlassung in R. aufzugeben. Den dort beschäftigten Arbeitnehmern bot er im Wege der Änderungskündigung die Weiterbeschäftigung in der Niederlassung in H. an. Dieses Angebot nahmen einige Arbeitnehmer an, u. a. auch der Niederlassungsleiter aus R. Das Problem war nun: Der Arbeitgeber hatte jetzt in H. 2 Niederlassungsleiter – den bisherigen aus H. und den neuen aus R. Da er aber nur einen brauchen konnte, kündigte er dem bisherigen Niederlassungsleiter aus H.! Sein Argument: Der Niederlassungsleiter aus R. sei sozial schutzbedürftiger. Dagegen klagte der Gekündigte. Seine Argumentation war: Arbeitnehmer der Niederlassung in H. – und damit auch er – hätten gar nicht in eine Sozialauswahl mit einbezogen werden dürfen. Die Sozialauswahl sei ja nur betriebsbezogen durchzuführen – und damit allein unter den Mitarbeitern aus der aufgelösten Niederlassung in R. Das BAG hat zwar noch nicht abschließend entschieden, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig war. Folgende Feststellung hat es aber getroffen: Sollen Arbeitsplätze abgebaut werden, so sind nur die Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einzubeziehen, die miteinander vergleichbar sind. Die Niederlassungsleiter aus H. und R. sind aber nur dann miteinander vergleichbar, wenn der Arbeitgeber den Niederlassungsleiter aus R. nach H. versetzen konnte. Und das muss die Vorinstanz nun noch prüfen. Fazit: Haben auch Sie mehrere Niederlassungen und kommt es aufgrund einer Zusammenlegung zu Kündigungen, so sind nur die Arbeitnehmer der betroffenen Standorte vergleichbar und in die Sozialauswahl einzubeziehen, die Sie einseitig von der einen Niederlassung in die andere versetzen können. Diese Vergleichbarkeit kann aber laut BAG nicht dadurch hergestellt werden, dass der Arbeitsvertrag eines von der Zusammenlegung betroffenen Arbeitnehmers erst anlässlich der Fusion einvernehmlich bzw. im Wege der Änderungskündigung entsprechend abgeändert wird.
Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand.
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