Kündigung: Beweispflicht für Krankmeldung liegt beim Arbeitgeber
Erkrankt einer Ihrer Mitarbeiter, so dass er arbeitsunfähig ist, dann muss er Ihnen dies unverzüglich mitteilen. Tut er das nicht, können Sie ihn abmahnen und im Einzelfall sogar fristlos entlassen.
Der Fall: Ein Arbeitgeber hatte einem Mitarbeiter wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht fristlos gekündigt. Der Arbeitnehmer klagte hiergegen und behauptete, er hätte den Arbeitgeber mehrfach über seine Arbeitsunfähigkeit informiert. Der Arbeitgeber bestritt dies zwar vor Gericht, konnte es aber nicht beweisen.
Das Urteil: Behauptet ein Mitarbeiter plausibel und nachvollziehbar, dass er die Krankheit unverzüglich gemeldet hat, muss der Arbeitgeber beweisen, dass dies nicht der Fall war. Kann er dies nicht nachweisen, ist die Kündigung ungerechtfertigt (LAG Rheinland-Pfalz, 8.8.2006, 2 Sa 76/06).
Fazit: Die Entscheidung ist für Sie als Arbeitgeber ärgerlich, denn Ihnen werden übermäßig Pflichten auferlegt: Es ist nicht Ihr Arbeitnehmer, der das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen beweisen muss. Es sind vielmehr Sie, der begründen muss, warum letztlich doch ein Pflichtverstoß vorliegt. Und das kann im Einzelfall schwierig bis unmöglich sein: Wie hätte der Arbeitgeber im konkreten Fall etwa belegen können, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nicht gemeldet hat?
Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand.
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