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20.7.2008

04/2007

Betriebsübergang: Kündigungsschutz kann nicht mitgenommen werden

Wenn Ihr Unternehmen einen Betrieb oder Betriebsteil übernimmt, tritt es in die Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Aber: Gilt das auch für den im alten Betrieb erworbenen Kündigungsschutz, wenn Ihr Unternehmen den Schwellenwert für die Anwendbarkeit des KSchG nicht erreicht? – Die Richter am Bundesarbeitsgericht sagten in ihrem aktuellen Urteil: nein.

Eine Arbeitnehmerin war zunächst in einem größeren Unternehmen beschäftigt. Dort genoss sie allgemeinen Kündigungsschutz. Der Betriebsteil, in dem die Mitarbeiterin tätig war, wurde auf einen neuen Inhaber übertragen. Bei diesem waren aber weniger als 5 Vollzeitbeschäftigte tätig. Nach 11-jähriger Beschäftigung kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Dagegen klagte die Arbeitnehmerin. Sie meinte, trotz der geringen Beschäftigtenanzahl weiterhin dem allgemeinen Kündigungsschutz zu unterfallen. Dieser sei bei dem Betriebübergang mit übergegangen und bestehe fort.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah das anders und entschied zugunsten des Arbeitgebers . Der Arbeitnehmer hatte keinen allgemeinen Kündigungsschutz . Der in dem alten Betrieb erwachsene Kündigungsschutz sei kein Recht, das im Wege des Betriebsübergangs mit übertragen werde.

BAG, Urteil vom 15.02.2007, Az.: 8 AZR 397/06

Erwerber übernimmt nur bedingt Rechte & Pflichten
Wenn Sie einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil durch Rechtsgeschäft übernehmen, treten Sie nach der Regelung des § 613 Abs. 1 Satz 1 BGB in alle Rechte und Pflichten des Betriebsveräußerers aus bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das gilt aber nur für folgende übertragbare Rechte der übernommenen Arbeitnehmer:
  • Vor dem Betriebsübergang ausgesprochene Abmahnungen , Beurteilungen und Zwischenzeugnisse
  • Versorgungszusagen und Anwartschaften der betrieblichen Altersvorsorge
  • Betriebszugehörigkeitszeiten beim alten Arbeitgeber sind anzurechnen (auch für Treueprämien oder Kündigungsfristen)
  • Ansprüche aus betrieblicher Übung (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld)

Dagegen gehen Rechtsfolgen , die nur an das Vorliegen einer bestimmten Beschäftigtenzahl anknüpfen, nicht mit über . Ob also Ihre übernommenen Mitarbeiter allgemeinen Kündigungsschutz genießen oder Ihr Unternehmen betriebsratsfähig ist, richtet sich unabhängig von dem Betriebsübergang allein nach der aktuellen Beschäftigtenzahl . Einen Bestandsschutz Ihrer übernommenen Arbeitnehmer brauchen Sie insoweit nicht zu fürchten.

Checkliste: Schwellenwerte des KSchG
Ob auf einen Arbeitnehmer Ihres Betriebs das Kündigungsschutzgesetz überhaupt anwendbar ist, können Sie anhand folgender Checkliste überprüfen. Wenn Sie Frage 1 und 3 oder Frage 2 und 3 der folgenden Checkliste mit Ja beantworten, genießt der Mitarbeiter allgemeinen Kündigungsschutz.

Ja
Nein
Beschäftigen Sie im Betrieb mehr als 5 Arbeitnehmer , deren Arbeitsverhältnisse vor dem 31.12.2003 begonnen haben, und gehört der zu kündigende Mitarbeiter zu dieser Gruppe?
Beschäftigen Sie in Ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ?
Hinweis : Bei der Anzahl der Arbeitnehmer werden Auszubildende nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 20 Wochenstunden zählen nur mit 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit nicht mehr als 30 Wochenstunden mit 0,75.
Besteht das Arbeitsverhältnis mit dem zu kündigenden Mitarbeiter schon länger als 6 Monate ohne Unterbrechung?


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Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „Urteilsreport für Unternehmen“.

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