Sozialversicherungspflicht ist kein Grund zur Kündigung
Es ist immer ärgerlich, wenn sich ein sozialversicherungsfreier Mitarbeiter nachträglich als sozialversicherungspflichtig erweist. Denn für die dann anfallenden Beitragsnachzahlungen kommen Sie als Arbeitgeber auf. Außerdem machen die zusätzlichen Sozialabgaben die Beschäftigung für die Zukunft in der Regel teurer. Was liegt also näher, als dem Mitarbeiter aus diesem Grund zu kündigen? Das aber ist rechtlich unzulässig (BAG, 18.1.2007, 2 AZR 731/05).
Vertragliche Absicherung wirkungslos Im Urteilsfall war ein Student seit 1990 als Aushilfe beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag war das Arbeitsverhältnis „unter Beachtung der Sozialversicherungsfreiheit an den Nachweis eines ordentlichen Studiums gebunden “. Es sollte im Monat der Exmatrikulation automatisch ohne Kündigung enden. Im Jahr 2002 legten die Sozialversicherungsträger fest, dass nur noch bei höchstens 25 Fachsemestern von einem ordentlichen Studium mit der entsprechenden Versicherungsfreiheit ausgegangen werde. Da der Mitarbeiter bereits sehr viel länger „studiert“ hatte, erklärte die BfA ihn für versicherungspflichtig und forderte vom Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend ab 1998 nach. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter daraufhin fristgemäß. Er meinte, das sei aus personenbedingten Gründen gerechtfertigt, weil der Mitarbeiter seine Eigenschaft als sozialversicherungsfreier ordentlicher Student verloren hatte. Mit dieser Einschätzung lag er jedoch falsch. Voraussetzung für eine personenbedingte Kündigung ist nämlich, dass der Mitarbeiter nicht (mehr) in der Lage ist, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Sozialversicherungspflicht oder -freiheit hat damit aber nichts zu tun. Die Kündigung war daher unwirksam – trotz der Klausel im Arbeitsvertrag. Gleiches Risiko bei geringfügig Beschäftigten und sozialversicherungsfreien Zahlungen Die geschilderte Problematik besteht entsprechend, wenn: - eine 400-€-Kraft oder eine kurzfristig beschäftigte Aushilfe sozialversicherungspflichtig ist oder wird (Ausnahme: keine Beitragsnachzahlungen, wenn die Sozialversicherungspflicht darauf beruht, dass der Mitarbeiter Ihnen trotz Nachfrage weitere Beschäftigungen verschwiegen hat) oder wenn
- sich etwa bei einer Betriebsprüfung zeigt, dass Sie fälschlicherweise einzelne Zahlungen an versicherungspflichtige Mitarbeiter sozialversicherungsfrei abgerechnet haben.
Die dann entstehenden Kosten rechtfertigen keine Kündigung. Sie dürfen deshalb auch nicht den Bruttolohn kürzen. Beitragsnachzahlungen tragen Sie als Arbeitgeber Was vielen nicht bewusst ist: Das finanzielle Risiko, dass sich an einen Mitarbeiter geleistete Zahlungen nachträglich als sozialversicherungspflichtig erweisen, tragen Sie als Arbeitgeber so gut wie vollständig allein. Denn die Arbeitnehmeranteile dürfen Sie höchstens für 3 zurückliegende Monate vom Lohn des Mitarbeiters einbehalten. Nur wenn Sie keinerlei Verschulden daran trifft, dass die Beiträge nicht abgeführt wurden, dürfen Sie die Arbeitnehmeranteile für weiter zurückliegende Zeiträume vom Mitarbeiter einfordern (§ 28g SGB IV). In der Regel zahlen Sie also Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag nach. Deshalb: Prüfen Sie vorab sorgfältig, ob ein Mitarbeiter bzw. an ihn geleistete Zahlungen tatsächlich sozialversicherungsfrei sind. Eine Falschbeurteilung geht zu Ihren Lasten.
Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand.
Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in
Personal aktuell - online.
|