Eingliederungsmanagement bei krankheitsbedingter Kündigung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat in seinem Urteil vom 25.10.2006 (Az.: 6 Sa 974/05) nochmals das bestätigt, was schon viele befürchtet hatten: Das betriebliche Eingliederungsmanagement ist bei jeder krankheitsbedingten Kündigung durchzuführen. Das gilt nicht nur für Ihre schwerbehinderten Beschäftigten, sondern für alle Arbeitnehmer.
Nach § 84 Abs. 2 des 9. Sozialgesetzbuchs (SGB IX) haben Sie ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, wenn einer Ihrer Mitarbeiter innerhalb eines Jahres ununterbrochen oder wiederholt länger als 6 Wochen arbeitsunfähig war.
Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen. Auf das Arbeitsverhältnis fand das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Das betriebliche Eingliederungsmanagement hatte er allerdings nicht durchgeführt.
Die Landesarbeitsrichter sagten, dass der Arbeitgeber konkret darlegen müsse, dass die vorhandenen Arbeitsplätze nach ihrem Anforderungsprofil und etwaigen Gestaltungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer nicht in Betracht käme.
Auch eine eventuelle Beschäftigung als Teilzeitkraft hätte thematisiert werden müssen.
Gerade durch das betriebliche Eingliederungsmanagement soll nämlich geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und durch Leistungen und Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann. Der Arbeitsplatz soll erhalten werden.
Da der Arbeitgeber hier das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt hatte, war die Kündigung unwirksam.
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