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20.7.2008

04/2007

Wann Nebentätigkeiten Ihrer Mitarbeiter eine fristlose Kündigung rechtfertigen

Einer Ihrer Mitarbeiter hat nebenbei noch eine andere Tätigkeit und verschweigt Ihnen das. Das ist gerade in der Gastronomie-Branche keine Seltenheit. Müssen Sie das dulden oder dürfen Sie ihm deshalb kündigen? Eventuell sogar fristlos? Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 25.9.2006, Az. 14 Sa 658/06) gibt die Antwort.

Der Fall: Ein Mitarbeiter liefert das Gemüse und Obst selbst, deren Qualität er beurteilen soll
Ein stellvertretender Küchenleiter einer Großküche hat die Aufgabe, das angelieferte Gemüse und Obst auf Qualität, Hygiene und Menge zu prüfen. Gleichzeitig ist er Inhaber des Unternehmens, welches eben dieses Obst und Gemüse liefert. Das hat er seinem Arbeitgeber verschwiegen. Als dieser davon erfährt, kündigt er ihm fristlos.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht gibt dem Arbeitgeber recht
Der Mitarbeiter hat eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Er hätte seinem Arbeitgeber seine Nebentätigkeit als Obst- und Gemüselieferant mitteilen müssen. Denn diese Nebentätigkeit steht im Widerspruch zu seiner Aufgabe, die Ware ordnungsgemäß und unbefangen zu prüfen. Wichtig für Sie als Argument in solchen Fällen: Gibt Ihr Mitarbeiter an, er wollte die Einnahmen aus der Nebentätigkeit nicht verlieren, rechtfertigt das eine fristlose Kündigung sogar noch mehr.

Dann dürfen Sie einem Mitarbeiter wegen einer Nebentätigkeit kündigen
Sie dürfen hier nur in Ausnahmefällen kündigen. Denn Ihre Mitarbeiter haben das Recht, neben der Arbeit bei Ihnen noch weitere bezahlte und unbezahlte Tätigkeiten aufzunehmen. Erst wenn sie dadurch gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit Ihnen verstoßen, dürfen Sie etwas unternehmen. Diese Fälle gibt es:
  • Die Nebentätigkeit steht im deutlichen Widerspruch zu der Arbeit bei Ihnen (z. B. arbeitet Ihr Mitarbeiter für Ihre direkte Konkurrenz). Sie dürfen fristlos kündigen.
  • Die Nebentätigkeit steht zwar nicht im direkten Widerspruch zu der Arbeit bei Ihnen. Dadurch ist Ihr Mitarbeiter aber nicht mehr voll leistungsfähig (z. B. ist er ständig übermüdet, unpünktlich, langsam): Sammeln Sie Beweise für die geminderte Leistungsfähigkeit (Aussagen anderer Mitarbeiter, verspäteter Arbeitsbeginn). Mahnen Sie dann ab und drohen Sie mit fristloser Kündigung, wenn Ihr Mitarbeiter die Nebentätigkeit nicht aufgibt.
  • Durch die Nebentätigkeit überschreitet Ihr Mitarbeiter regelmäßig die Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz von täglich 10 Stunden. Mahnen Sie ab und drohen Sie mit fristloser Kündigung.
  • Ihr Mitarbeiter übt seine Nebentätigkeit während der Arbeitszeit bei Ihnen aus. Mahnen Sie ab und drohen Sie mit fristloser Kündigung.
  • Ihr Mitarbeiter ist krankgeschrieben und arbeitet während dieser Zeit bei einem anderen Arbeitgeber, wodurch er langsamer gesund wird. Mahnen Sie ab und drohen Sie mit fristloser Kündigung.

TIPP: Formulierung für Ihre Arbeitsverträge

Oft enthalten Arbeitsverträge Klauseln wie „Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine entgeltliche oder unentgeltliche Nebenbeschäftigung ausüben.“ Diese Formulierung ist nach der Rechtsprechung unzulässig. Stattdessen akzeptieren die Gerichte dies: „Jede Nebentätigkeit des Arbeitnehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Arbeitgebers. Sofern nicht berechtigte Interessen des Arbeitgebers dem entgegenstehen und die gesetzlichen Regelungen zur Arbeitszeit eingehalten werden, erteilt der Arbeitgeber seine Zustimmung.“


Weitere Praxistipps und Informationen für 100%ige Rechtssicherheit in der Gastronomie finden Sie in „Gastronomie & Recht aktuell“ .


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „Gastronomie & Recht aktuell“.

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