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20.7.2008

05/2007

Schluss ist Schluss! Nach Ausbildungsende müssen Sie Azubis nicht bis zur Abschlussprüfung weiterbeschäftigen

Immer noch schrecken viele Unternehmen davor zurück, Auszubildende zu beschäftigen. Dabei ist die Ausbildung der beste Weg, den Nachwuchs für den eigenen Betrieb sicherzustellen. Azubis, die den Betrieb von der Pike auf kennen gelernt haben, sind oft nicht nur besser einsetzbar, sondern dem eigenen Ausbildungsbetrieb auch stärker verbunden. Wenn Sie als Arbeitgeber die wichtigsten Regeln beachten und bei der Ausbildung mit Ihrem Betriebsrat Hand in Hand arbeiten, hat die Einstellung von Azubis mehr Vor- als Nachteile. Aufpassen müssen Sie allerdings, wenn das Ausbildungsverhältnis zu Ende geht.

Der Fall
Ein Restaurantbetrieb aus Freiburg schloss mit seiner Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag über genau 3 Jahre und legte als Beendigungszeitpunkt den 14.10.2004 fest, obwohl die Industrie- und Handelskammer ihm kurze Zeit später mitteilte, dass mit der Abschlussprüfung erst im Winter 2004 zu rechnen sei. Mit dem 14.10.2004 beschäftigte der Arbeitgeber die Auszubildende nicht mehr weiter. Nach Bestehen der Abschlussprüfung vertrat die Auszubildende die Auffassung, dass ihr Ausbildungsverhältnis erst mit dem Tag der bestandenen Abschlussprüfung am 29.01.2005 geendet habe.

Das Urteil
Zu Unrecht. Ein Ausbildungsverhältnis ende grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit und verlängere sich nicht automatisch bis zum Tag der bestandenen Abschlussprüfung, wenn diese erst später stattfinde, so die Richter. Auch wenn die reguläre Abschlussprüfung erst mehr als 3 Monate später abgelegt würde, ende das Ausbildungsverhältnis zum vertraglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt.

BAG, Urteil vom 13.03.2007, Az.: 9 AZR 494/06

Das bedeutet für Sie :
Dieses Urteil macht Ihnen als Arbeitgeber die Entscheidung, Auszubildende einzustellen, wieder leichter. Nicht selten verschieben sich nämlich die Abschlussprüfungen auf einen Termin nach Ablauf der meist 3-jährigen Lehrzeit. Die Entscheidung des BAG stellt jetzt klar, dass sich die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nach dem Vertrag und nicht nach der Abschlussprüfung richtet.

Wer durchfällt, darf länger bleiben
In den meisten Fällen endet das Arbeitsverhältnis also nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) laut Vertrag. Einen Unterschied macht es allerdings, wenn Ihr Auszubildender die Abschlussprüfung nicht auf Anhieb besteht. Wer durchfällt, kann nämlich von Ihnen als Arbeitgeber nach § 21 Absatz 3 BBiG verlangen, die Ausbildung bis zur nächsten möglichen Wiederholungsprüfung zu verlängern. Längstens jedoch um ein Jahr. Dann ist spätestens Schluss.

Um eine solche Verlängerung zu verhindern, sollten Sie mit Ihrem Betriebsrat möglichst eng zusammenarbeiten. In der Praxis stehen Betriebsräte dem Angebot von Ausbildungsplätzen nämlich unisono positiv gegenüber. Nutzen Sie dies und nehmen Sie Ihren Betriebsrat bei der Ausbildung mit in die Pflicht.

Ohnehin hat Ihr Betriebsrat rund um das Thema Ausbildung Mitbestimmungsrechte, die Sie als Arbeitgeber nicht als Nachteil, sondern als Vorteil sehen sollten.

Auszubildende: Hand in Hand mit Ihrem Betriebsrat
Die Mitbestimmungsrechte Ihres Betriebsrats bei der Berufsausbildung in Ihrem Betrieb – und wie Sie als Arbeitgeber davon profitieren:

Nach § 96 BetrVG sind Sie als Arbeitgeber gemeinsam mit Ihrem Betriebsrat verpflichtet, die Berufsausbildung zu fördern. Der Betriebsrat darf Ihnen sogar Vorschläge zur Ausbildung machen.

Dieses Recht Ihres Betriebsrats sollten Sie nicht allein beachten. Sie sollten Ihren Betriebsrat sogar auffordern, aktiv Vorschläge zur Verbesserung der Ausbildung zu machen. Das nimmt Ihnen eine Last ab, schafft Vertrauen und sorgt für bessere Ausbildungsergebnisse.

Nach § 97 Absatz 1 BetrVG hat Ihr Betriebsrat außerdem ein Recht, mit Ihnen als Arbeitgeber über die Einführung betrieblicher Bildungseinrichtungen zu beraten.

Auch dieses Mitbestimmungsrecht können Sie in einen eigenen Vorteil ummünzen. Zu schlecht sind oft die Vorkenntnisse, die aus der Schule mitgebracht werden. Ein Defizit, das die Berufsschule allein nicht ausgleichen kann. In der Praxis haben sich deswegen betriebsinterne Bildungsmaßnahmen, wie ein Hausunterricht, bewährt. Damit dessen Organisation aber nicht allein an Ihnen als Arbeitgeber hängen bleibt, sollten Sie Ihren Betriebsrat effektiv beteiligen. Das spart Geld, weil weniger Azubis durch die Abschlussprüfung fallen und deswegen nicht weiterbeschäftigt werden müssen.

Planen Sie, Ihre Auszubildenden etwa auf Lehrgänge oder Seminare zu schicken, hat Ihr Betriebsrat sogar ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Das gilt auch, wenn sich Ihre Auszubildenden im Betrieb Leistungstest unterziehen sollen.

Gerade hier sollten Sie auf Ihren Betriebsrat setzen. Erfahrungsgemäß haben die Unternehmen die besten Auszubildenden, die auch hausinterne Prüfungen anbieten. Beschließen Sie mit Ihrem Betriebsrat ein solches Prüfungssystem für Auszubildende, haben Sie jederzeit einen Überblick über die Leistungsfähigkeit Ihrer Lehrlinge, können gezielt fördern und böse Überraschungen bei der Abschlussprüfung verhindern.

Ihr Betriebsrat muss nach § 99 BetrVG bei der Einstellung und Kündigung von Azubis beteiligt werden.


Weitere hochwirksame Strategien, mit denen Sie Ihren Betriebsrat gezielt zu einer harmonischen Zusammenarbeit bewegen, lesen Sie im „ArbeitGeberRechte Betriebsrat aktuell“ .


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „ArbeitGeberRechte Betriebsrat aktuell“.

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