Änderungskündigung: So kann Ihr Arbeitnehmer reagieren
Sprechen Sie eine Änderungskündigung aus, dann kündigen Sie Ihrem Mitarbeiter einerseits, andererseits machen Sie ihm gleichzeitig ein Angebot zur Weiterarbeit zu geänderten Arbeitsbedingungen. Auf eine solche Änderungskündigung kann der Mitarbeiter so reagieren:
Reaktionsmöglichkeit
Konsequenz
Ihr Mitarbeiter teilt Ihnen mit, dass er Ihr Angebot annimmt.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist arbeitet Ihr Mitarbeiter zu den neuen Bedingungen. Der alte Arbeitsvertrag verliert dann seine Gültigkeit.
Ihr Mitarbeiter weist Ihr Angebot zurück.
In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis definitiv mit Ablauf der Kündigungsfrist. Ausnahme: Ihr Mitarbeiter klagt erfolgreich gegen die Kündigung. Dann ist Ihre Änderungskündigung von Anfang an unwirksam und Sie müssen Ihren Mitarbeiter zu den alten Bedingungen weiterbeschäftigen. Ihr Mitarbeiter muss seine Klage aber spätestens 3 Wochen nach Zugang der Änderungskündigung beim Arbeitsgericht einreichen (§ 4 KSchG). Versäumt er diese Frist, so gilt die Kündigung in der Regel als von Anfang an rechtswirksam.
Ihr Mitarbeiter nimmt Ihr Änderungsangebot unter dem Vorbehalt an, dass es sozial gerechtfertigt ist (§ 2 KSchG).
Wichtig: Seinen Vorbehalt muss Ihnen Ihr Mitarbeiter innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens aber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung erklären (§ 2 KSchG). Ebenfalls innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung muss Ihr Mitarbeiter dann Änderungsschutzklage erheben, wenn er die Wirksamkeit der Änderungskündigung überprüfen lassen will (§ 4 KSchG). Versäumt Ihr Mitarbeiter die Frist, erlischt sein Vorbehalt (§ 7 KSchG). Das Änderungsangebot gilt dann als vorbehaltlos angenommen und Ihr Mitarbeiter arbeitet zu den neuen Bedingungen weiter.
Er arbeitet dann nach Ablauf der Kündigungsfrist zu den geänderten Bedingungen weiter – zumindest so lange, bis eine gerichtliche Entscheidung darüber getroffen ist, ob das Änderungsangebot sozial gerechtfertigt ist oder nicht. Fällt die Entscheidung zu seinen Gunsten aus, werden die alten Arbeitsbedingungen wiederhergestellt (§ 8 KSchG).
Tipp: Um schnell Klarheit zu bekommen, wie Ihr Mitarbeiter zu dem Änderungsangebot steht, können Sie ihm eine Frist setzen, bis zu der er Ihnen seine Entscheidung mitteilen muss (Annahmefrist nach § 148 BGB). Diese Frist sollte mindestens 3 Wochen betragen.
Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand.
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