Was der Dienstherr Ihnen bei Kündigung von Schwerbehinderten mitteilen muss
Möchte Ihr Dienstherr einen schwerbehinderten Mitarbeiter oder eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin kündigen, dann benötigt er einen Kündigungsgrund. Daneben muss er aber vor der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung einholen. Bei Kündigungen haben Sie ein Mitwirkungsrecht nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Reicht es hier, wenn Ihnen der Dienstherr bei der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nur die Tatsache der Schwerbehinderung mitteilt, oder muss er Ihnen auch sagen, ob er die Zustimmung des Integrationsamts bereits erhalten hat? Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm kürzlich entschieden (16.2.2007, Az. 13 Sa 1126/06). Das Urteil wurde zwar für einen Betriebsrat gefällt, ist aber auf Sie als Personalrat 1:1 übertragbar.
Nach den Hammer Richtern muss der Arbeitgeber bei einer ordnungsgemäßen Anhörung zu einer betriebsbedingten Kündigung eines Schwerbehinderten nicht darüber informieren, dass beim zuständigen Integrationsamt noch die Zustimmung zu der Kündigung einzuholen ist. Es genügt, wenn er über den bestehenden Sonderkündigungsschutz informiert. Fazit : Ich finde dieses Urteil bedenklich. Schließlich ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ohne Zustimmung des Integrationsamts unwirksam. Und gerade über das Vorliegen dieser Wirksamkeitsvoraussetzung soll die Personalvertretung dann nicht informiert werden müssen. Andererseits muss er Ihnen mitteilen, ob Sonderkündigungsschutz vorliegt. Damit wissen Sie, dass er die Zustimmung einholen muss. Ich rate Ihnen angesichts dieses Urteils, in Zukunft einfach immer nachzufragen, ob die Zustimmung schon vorliegt. Denn anlügen darf Sie Ihr Dienstherr nicht. Hinweis : Das Urteil bezieht sich nur auf eine betriebsbedingte Kündigung. Es liegen hier also Gründe vor, die offensichtlich nichts mit der Schwerbehinderung zu tun haben. Man könnte nun so argumentieren: Liegen betriebsbedingte Kündigungsgründe vor, dann wird das Integrationsamt die Zustimmung erteilen. Eine Information der Personalvertretung über die Zustimmung ist dann „nicht so wichtig“. Eine krankheitsbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung kann aber immer mit der Schwerbehinderung zusammenhängen. Hier wird die Zustimmung nicht so einfach erteilt, es ist also umso wichtiger, dass die Personalvertretung ein Auge auf deren Vorliegen hat. Demzufolge ist auch eine Information des Personalrats nötig. | TIPP Teilen Sie den Inhalt dieses Urteils Ihrer Schwerbehindertenvertretung mit. Und machen Sie alle schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen darauf aufmerksam, dass der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamts benötigt. Muss er Sie schon nicht informieren, dann sollen wenigstens die Mitarbeiter um ihr Recht wissen und nachhaken. | Und informieren Sie Ihre behinderten Kollegen (Grad der Behinderung von weniger als 50 %) über die Möglichkeit der Gleichstellung (der Antrag ist beim Integrationsamt zu stellen). Dann sind sie zwar nicht als schwerbehinderte Menschen anerkannt, haben aber trotzdem den besonderen Kündigungsschutz. Allein aus diesem Grund sollte die Gleichstellung in jedem Fall beantragt werden. Bei einem positiven Bescheid kann dies den Arbeitsplatz sichern. Und dann hätte sich die Mühe ja auf jeden Fall gelohnt.
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