Beleidigungen des Chefs reichen nicht immer für Kündigung
Ihr gutes Recht als Arbeitgeber ist es, dass Sie sich Fehlverhalten Ihrer Mitarbeiter nicht gefallen lassen. Selbst wenn Sie als Arbeitgeber von einem Mitarbeiter beleidigt werden, ist nicht immer eine Kündigung gerechtfertigt. Wenn Sie ein Mitarbeiter grob beleidigt, rechtfertigt dies in der Regel stets die fristlose beziehungsweise hilfsweise ordentliche Kündigung. Anders sahen dies aber die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf in einem jetzt veröffentlichten Urteil.
Der Fall: Im konkreten Fall hatte der Mitarbeiter gegenüber einer Arbeitskollegin wörtlich von einer „Scheiß-Stasi-Mentalität“ gesprochen, nachdem am Hauptsitz seines Arbeitgebers in Sachsen eine Falschbuchung aufgefallen war. Die Geschäftsführer des Arbeitgebers, die in der ehemaligen DDR geboren sind, fassten die Äußerung als persönliche Beleidigung auf und reagierten mit der fristlosen Kündigung. Das Urteil: Die Richter entschieden, dass Sie einem Mitarbeiter, den Sie auf einen Fehler aufmerksam machen und der dann von „Scheiß-Stasi-Mentalität“ spricht, nicht gleich kündigen dürfen. Vorab sei eine Abmahnung fällig. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass die vom Mitarbeiter gewählte Bezeichnung ehrverletzend und „unverzeihlich“ sei. Das allein rechtfertige in der Regel eine Kündigung. Allerdings ist jeder Fall einzeln zu betrachten und zu würdigen. In diesem konkreten Fall machte das Gericht 3 entscheidende Einschränkungen: Zum einen sei die Äußerung nicht eindeutig auf die Geschäftsführung bezogen gewesen. Zum anderen neige der seit 14 Jahren im Unternehmen beschäftigte Mitarbeiter dazu, seine Beherrschung zu verlieren und „herumzubrüllen“. Schließlich sei die Ehrverletzung auch darauf zurückzuführen, dass der Mitarbeiter die Situation nicht habe bewältigen können. Unter diesen besonderen Umständen seien die strengen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht erfüllt. Angemessen sei hier beim 1. derartigen Fehlverhalten allenfalls eine Abmahnung. LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2007, Aktenzeichen: 10 Sa 1321/06 Empfehlung: Richtig ist, dass Sie speziell bei Beleidigungen durch Mitarbeiter den Einzelfall betrachten müssen. Ist die Äußerung eher im privaten Bereich gefallen, also gar nicht für die Öffentlichkeit gedacht gewesen, und kommt sie Ihnen nur durch einen Zufall zu Ohren, sollten Sie gelassen reagieren. Hier ist bestenfalls eine Abmahnung angemessen. Anders sieht das aber aus, wenn ein Mitarbeiter Sie persönlich ganz konkret und so massiv beleidigt, dass Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Und hier kommt es auf ein wichtiges Detail an: Sie müssen persönlich beleidigt worden sein. Das heißt, die verbale Attacke muss nachweislich Ihnen „zugeordnet“ werden können. Hier dürfen Sie hart und konsequent reagieren und im Ernstfall auch kündigen. Weitere Artikel zum Thema:
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