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9.7.2008

07/2007

Kein Anspruch auf höhere Abfindung durch Sozialplan

Sozialpläne, die Sie mit Ihrem Betriebsrat schließen, sind für die Mitarbeiter verbindlich. Ein Arbeitnehmer, der wegen Schließung seines Produktionsteils eine Abfindung aus dem Sozialplan erhalten hat, kann bei späterer Betriebsstilllegung keinen Anspruch auf höhere Abfindung aus einem zweiten Sozialplan geltend machen. Darauf hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil hingewiesen.

Der Sachverhalt :
Der klagende Mitarbeiter war beim Arbeitgeber als Schlosser beschäftigt. Auf Grund wirtschaftlicher Schwierigkeiten entschloss sich der Arbeitgeber, einen Teil seiner Produktion stillzulegen. Zur sozialen Abfederung wurde mit dem Betriebsrat für diesen Produktionsteil ein Sozialplan abgeschlossen. Der klagende Mitarbeiter wechselte in eine Transfergesellschaft und erhielt zusätzlich eine Abfindung. Ein knappes 1/2 Jahr später wurde der komplette Betrieb stillgelegt, wofür wiederum ein Sozialplan erstellt wurde. Der Mitarbeiter war der Auffassung, dass sich seine Abfindung nach dem jüngsten Sozialplan richten müsste, was für ihn einen Mehrbetrag von ca. 13.000 € bedeuten würde.

Das Urteil :
Auch in dem Berufungsverfahren vor dem LAG Düsseldorf hatte der Mitarbeiter keinen Erfolg. Der zweite Sozialplan findet keine Anwendung auf den Mitarbeiter, da dieser bereits nach dem ersten Sozialplan abgefunden worden ist. Der Rechtsauffassung des Mitarbeiters wäre zu folgen gewesen, falls beim Abschluss des ersten Sozialplanes bereits die vollständige Stilllegung des Betriebs festgestanden hätte. Hierfür hatte das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte, so dass beide Sozialpläne nur für die jeweils betroffenen Mitarbeiter Anwendung finden. Gegen das Gebot des Gleichbehandlungsgrundsatzes wurde im Übrigen nicht verstoßen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2007, Aktenzeichen: 9 Sa 631/06

Das heißt für Sie :
Dass Mitarbeiter Nachforderungen bei Sozialplänen stellen, ist nichts Neues. Wichtig für Sie als Arbeitgeber ist, dass Sie bei der zeitlichen Abfolge zweier aufeinanderfolgender Sozialpläne nicht tricksen. Vermeiden Sie deshalb die Situation dieses konkreten Urteils. Steht beim ersten Sozialplan bereits fest, dass Sie weitere, sozialplanpflichtige Maßnahmen ergreifen wollen, sollten Sie diese auf jeden Fall bereits in den ersten Sozialplan einbeziehen.


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Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „ArbeitGeberRechte Betriebsrat“.

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