Nichtzahlung der Kaution kann zur fristlosen Kündigung führen
Wenn die in einem Gewerberaumvertrag vereinbarte Kaution nicht fristgemäß gezahlt wird, kann dies ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages auslösen. Dies gilt auch schon vor Beginn der Mietzeit, wenn also z. B. als Mietbeginn der 01.03. eines Jahres vereinbart ist und die Kaution bereits zum 30.01. zu zahlen war, aber nicht gezahlt wurde. Grundsätzlich haben Mieter von Gewerberäumen kein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution, müssen diese also wie vereinbart leisten. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 21.03.2007, Az.: 12 ZR 255/04.
Dabei entscheiden die Umstände des Einzelfalls darüber, ob allein die Nichtzahlung der Kaution für eine Kündigung ausreicht. Nach Ansicht des BGH reicht die Nichtzahlung der Kaution als Kündigungsgrund nicht, wenn sich der Vermieter selbst nicht vertragsgemäß verhält. In dem Urteilsfall war das Mietobjekt noch nicht dem Vertrag entsprechend hergestellt.
Praxis-Tipp
Sichern Sie unbedingt Beweise für ein vertragswidriges Verhalten des Vermieters, wenn Sie die vereinbarte Kaution nicht fristgemäß zahlen wollen. Andernfalls droht Ihnen eine erfolgreiche außerordentliche Kündigung des Mietvertrages.
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