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20.7.2008

08/2007

Anhörung des Betriebsrats bei einer Probezeitkündigung

Vor einigen Monaten haben wir einen Mitarbeiter eingestellt, mit dem wir leider nicht zufrieden sind. Wir möchten ihn deswegen noch in der Probezeit entlassen. Wir haben aber einen Betriebsrat, den wir zur Kündigung anhören müssen – so weit haben wir uns in Ihrem Werk schon schlau gemacht. Allerdings ist jetzt noch folgende Frage aufgetaucht: Während der Probezeit haben wir ja noch eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit. Müssen wir den Betriebsrat trotzdem so umfassend anhören, wie bei einer Kündigung eines Mitarbeiters, den wir schon jahrelang beschäftigen?

Grundsätzlich müssen Sie den Betriebsrat genauso umfassend informieren, wie bei einem langjährigen Mitarbeiter. Dabei dürfen Sie die Kündigungsgründe nicht nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig bezeichnen. Auch bloße Werturteile ohne Angabe der für die Bewertung maßgebenden Tatsachen reichen nicht.

Für die Kündigung während der Probezeit kann es ausnahmsweise ausreichen, dass Sie nur Werturteile mitteilen. Etwa: „Der Mitarbeiter arbeitet äußerst langsam (siehe die beigefügten Tagesberichte vom April 2007) und ist Kunden gegenüber unfreundlich (siehe beiliegendes Beschwerdeschreiben)!“

Hintergrund ist, dass Sie bei einem frühen Trennungszeitpunkt manchmal genaue, durch Tatsachen konkretisierbare Gründe für Ihren Kündigungsentschluss noch gar nicht richtig benennen können.

Als Fazit lässt sich damit festhalten:
  • Informieren Sie Ihren Betriebsrat vor jeder Kündigung umfassend.
  • Die Kündigungsgründe dürfen Sie nicht nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig bezeichnen.
  • Nur bei einer Probezeitkündigung können bloße Werturteile ausreichend sein, wenn es Ihnen wegen der Kürze des Arbeitsverhältnisses noch nicht möglich ist, konkretere Tatsachen zu benennen.


Weitere Kurzmeldungen lesen Sie im „Praxishandbuch Personal“ .


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „Praxishandbuch Personal“.

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