Keine Abmahnung bei exzessivem Surfen nötig?
Arbeiten Ihre Mitarbeiter an einem PC mit Internetanschluss, können Sie im Normalfall davon ausgehen, dass Sie auch mal privat „surfen“. Wenn sie dabei nur mal schnell ihre privaten E-Mails abrufen oder sich ihren Kontostand anzeigen lassen, mag das ja auch in Ordnung sein – zumindest, wenn Sie die private Internetnutzung in Ihrem Betrieb nicht verboten haben.
Unschön wird es, wenn einzelne Arbeitnehmer Ihr Entgegenkommen ausnutzen oder sich gar bewusst über Ihr Verbot hinwegsetzen. Konkret stellt sich für Sie dann die Frage: Was können Sie tun, wenn Sie einem solchen Mitarbeiter auf die Schliche kommen? Bis dato galt der eherne Grundsatz „Ohne Abmahnung keine Kündigung “. Doch diese Regel könnte jetzt kippen. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat aktuell entschieden, dass allein eine erhebliche private Internetnutzung während der Arbeitszeit eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellt – selbst wenn Sie die private Internetnutzung nicht verboten haben! Das übermäßige Surfen kann dann auch ohne vorherige Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen (BAG, 31.5.2007, 2 AZR 200/06). „Gut gebrüllt Löwe!“ – Meines Erachtens ist das ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, um uneinsichtige „Surf-Junkies“ in die Schranken zu weisen. Allerdings: Ihre Personalentscheidungen werden durch den Richterspruch kaum erleichtert. Denn leider hat das BAG nicht konkret gesagt, ab welchem zeitlichen Umfang man denn direkt zur Kündigung greifen kann. Hier winden sich die Richter und verweisen darauf, dass man „auf die konkreten Umstände des Einzelfalls“ abstellen muss. Wirklich hilfreich ist dieses Urteil also nicht. Aber aus früheren Entscheidungen können Sie bereits viel ableiten: - Voraussetzung für den Abmahnungsverzicht ist immer eine „schwere“ Pflichtverletzung. Zu schnell dürfen Sie diese aber nicht bejahen. Selbst bei einem Zeitraum von jährlich bis zu 100 Stunden privater Internetnutzung ist noch kein Übermaß erreicht, wie beispielsweise die Richter des Landesarbeitsgerichts in Köln meinten (11.2.2005, 4 Sa 1018/04). Wie praxisfremd diese Sichtweise aber letztlich ist, merken Sie, wenn Sie sich vor Augen halten, dass Sie damit Ihren Mitarbeitern pro Monat einen ganzen Arbeitstag fürs Nichtstun bezahlen!
- Und selbst wenn Sie einen Mitarbeiter erwischen, der während der Arbeitszeit auf Sex Seiten surft, ist damit nicht zwangsläufig Ihre Kündigung wirksam. Nur wenn Sie dem Betreffenden nachweisen können, dass er damit Ihrer Firma messbar geschadet hat, können Sie hoffen, mit Ihrer direkten Kündigung vor Gericht durchzukommen (LAG Rheinland Pfalz, 9.5.2005, 7 Sa 68/05). Aber dieser Nachweis dürfte höchst selten gelingen.
Mein Rat an Sie lautet daher: Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, sollten Sie trotz eines offensichtlichen Pflichtverstoßes besser immer erst einmal abmahnen.
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