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17.5.2008

Kündigung: Unwirksam oder teuer durch Formfehler?

Es ist zu ärgerlich, wenn eine an sich zulässige Kündigung nur wegen eines Formfehlers unwirksam ist oder Sie den Mitarbeiter deshalb länger als erwartet bezahlen müssen. Dabei sind es oft Kleinigkeiten wie die Urlaubsabwesenheit des Mitarbeiters oder eine vorangegangene Auseinandersetzung, die für Unsicherheit über die richtige Vorgehensweise sorgen.


Kündigung im Streit: nur schriftlich

Ein im Streit geäußertes „Sie sind entlassen“ von Arbeitgeberseite oder „Ich kündige“ von Arbeitnehmerseite ist rechtlich wirkungslos. Nur durch eine schriftliche Kündigung wird das Arbeitsverhältnis beendet (§ 623 BGB). Wenn Sie nach einer heftigen Auseinandersetzung Klarheit haben wollen, sollten Sie den Mitarbeiter also fragen, ob er es mit der Kündigung wirklich ernst meint. Bitten Sie ihn dann, einen – gegebenenfalls handschriftlichen – Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen.


Falsche Kündigungsfrist: längere Zahlungspflicht

Wenn Sie mit zu kurzer Frist kündigen, macht das die Kündigung nicht unwirksam. Das Arbeitsverhältnis endet aber erst nach Ablauf der korrekten Kündigungsfrist. Achten Sie auf diesen Punkt vor allem, wenn Sie die Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag festgelegt haben. Gemäß § 622 Abs. 5 BGB darf für die Kündigung durch Ihren Mitarbeiter keine längere Frist gelten als für die Kündigung durch Sie als Arbeitgeber. Bei Verstößen müssen auch Sie als Arbeitgeber sich an die längere Frist halten.


Kündigung bei Abwesenheit des Mitarbeiters

Sie können Ihrem Mitarbeiter die Kündigung auch dann wirksam an seine Heimatadresse zustellen, wenn er längere Zeit abwesend ist (z.B. wegen Urlaub oder Entziehungskur). Erfährt der Mitarbeiter erst nach seiner Rückkehr von der Kündigung, hat er eventuell schon die 3-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage versäumt. Er hat in der Regel keinen Anspruch auf nachträgliche Klagezulassung. Denn es ist Sache des Mitarbeiters, dafür zu sorgen, dass ihn die Post während seiner Abwesenheit erreicht. Nur bei kürzerer Abwesenheit bis höchstens 6 Wochen ist die nachträgliche Klagezulassung möglich, weil Nachsendeaufträge oder Ähnliches für kurze Zeit kaum praktikabel sind (LAG Baden-Württemberg, 5.8.2004, 4 Ta 6/04).

Fazit: Sie können Ihrem Mitarbeiter auch im Urlaub die Kündigung nach Hause schicken. Allerdings sollten Sie den Zugang beweisen können (z.B. durch Boten).


Kündigung trotz persönlicher Probleme

Ist Ihr Mitarbeiter arbeitsunfähig krank oder sonst persönlich belastet (z.B. wegen des Todes eines nahen Angehörigen), hindert Sie das nicht daran, dennoch zu kündigen. Nur wenn Sie absichtlich oder aus Gedankenlosigkeit einen Kündigungszeitpunkt wählen, der den Mitarbeiter besonders beeinträchtigt, kann die Kündigung wegen Treuwidrigkeit unwirksam sein (LAG Hamm, 3.2.2004, 19 Sa 1956/03). Solange der nächste Kündigungstermin nicht in Gefahr ist, sollten Sie also solche Kündigungen zur Unzeit aus persönlicher Rücksichtnahme vermeiden.


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