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20.7.2008

09/2007

Krank im Urlaub: So sichern Sie Ihre Arbeitgeberrechte

Sommerzeit – Urlaubszeit: Ihre Mitarbeiter können sich erholen und Sie können den Urlaubsanspruch der Mitarbeiter erfüllen. So weit in der Theorie. Wie aber sieht es aus, wenn Mitarbeiter während des Urlaubs krank werden?

Grundsätzlich gilt, dass eine Erkrankung im Urlaub dazu führt, dass die Krankheitstage nicht als Urlaubstage zählen, § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Diese Regelung gilt aber nur, soweit die Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen ist. Dann müssen Sie wie bei einer Krankheit während der normalen Arbeitszeit weiterzahlen. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausländischer Ärzte führen leicht zu Problemen.

Diese Angaben können Sie verlangen
Bei Arbeitsunfähigkeit im Ausland muss Ihr Mitarbeiter Ihnen
  • die Arbeitsunfähigkeit,
  • deren voraussichtliche Dauer,
  • die Adresse am Urlaubsort,
  • ggf. die vorzeitige Rückkehr

in der schnellstmöglichen Art (z.B. Telefon, Telefax) mitteilen. Eine unvollständige Krankmeldung aus dem Urlaub stellt einen Grund für eine Abmahnung dar; reicht in der Regel aber nicht für eine Kündigung (Landesarbeitsgericht Frankfurt/M., Urteil vom 29.06.2005, Az.: 9 Sa 1766/04). In dem Fall fehlte in der Meldung des Arbeitnehmers die Angabe des Urlaubshotels; die Kündigung war wegen fehlender Abmahnung unwirksam.

Keine automatische Verlängerung
Entgegen der Meinung vieler Arbeitnehmer verlängert sich der Urlaub nicht um die Tage der Krankheit. Vielmehr gibt es nur einen Anspruch darauf, dass Sie diese Tage später als Urlaub gewähren. Der Mitarbeiter muss also an dem geplanten 1. Arbeitstag nach dem Urlaub wieder zur Arbeit erscheinen. Es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit hält über das Ende des Urlaubs an.
Wichtig : Informieren Sie Ihre Mitarbeiter vorher über diese Pflichten. Das können Sie entweder durch eine Klausel im Arbeitsvertrag, einen Aushang am schwarzen Brett oder durch einen Zusatz auf der Bewilligung des Urlaubsantrages machen.

Service-Tipp

Eine Musterformulierung finden Sie unter www.bwr-media.de.

Kommt der Mitarbeiter nach dem Urlaub nicht zur Arbeit, weil er eigenmächtig seinen Urlaub um die Krankheitstage verlängert hat, können Sie darauf mit einer Abmahnung reagieren.

Und wenn der Mitarbeiter bereits vor Urlaubsantritt krank ist?
Herr Meier hat Urlaub vom 13.08. bis 24.08. (10 Urlaubstage). Vom 08.08. bis einschließlich 16.08. ist er arbeitsunfähig. Er kann wie geplant seinen Urlaub antreten, muss also nicht am 17.08. zur Arbeit erscheinen. Allerdings können Sie die Tage der Arbeitsunfähigkeit 13.08. bis 16.08. nicht auf den Urlaub anrechnen. Lediglich die Zeit vom 17.08. bis 24.08. gilt als Urlaub (7 Tage).

Praxis-Tipp

Als Arbeitgeber sind Sie nicht verpflichtet, in dieser Situation den Urlaub Ihres Mitarbeiters insgesamt neu festzusetzen. Die Tage, in denen Herr Meier gesund ist, gelten weiter als Urlaubstage, auch wenn er seine Urlaubspläne dann eventuell ändern muss.


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Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „Wirtschaftsrecht aktuell“.

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