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17.5.2008

11/2007

Fahrer krank? Kündigen per SMS können Sie trotzdem nicht!

Dass es im Logistikgewerbe manchmal etwas hemdsärmeliger zugeht als in anderen Branchen, liegt auf der Hand. Dennoch dürfen Sie als Arbeitgeber die Grenzen des Gesetzes und des Arbeitnehmerschutzes nicht überschreiten. Das macht ein neues Urteil aus dem Speditionsgewerbe deutlich. Darum geht es:

Der Fahrer eines Transportunternehmens war rund 3 Wochen lang krankgeschrieben. Als er nach seiner Krankheit wieder zur Arbeit erschien, erfuhr er von einem Kollegen, dass der Arbeitgeber vorhat, ihm zu kündigen. Daraufhin schrieb der Fahrer folgende SMS an seinen Arbeitgeber: „Teil mir bitte unverzüglich mit, wann ich meinen letzten Arbeitstag habe. Ach, und meine Abrechnung bitte zu meinen Händen per Post. Danke.“

Einen Tag später „simste“ der Arbeitgeber zurück : „ Bzgl. der gestrigen Anfrage: Heute letzter Arbeitstag! Wagen und Schlüssel bei D2 lassen. Kompl. Abrechnung wird dann bis zum letzten Wochenende erfolgen.“

Doch der Chef zahlte nicht – und der Arbeitnehmer klagte. Vor Gericht ging es nun um die Wirksamkeit der Kündigung – und um gegenseitige Zahlungsansprüche. Die Entscheidung der Richter (LAG Hamm, Urteil vom 17.8.2007, Az. 10 Sa 512/07):
  1. Per SMS kann nicht gekündigt werden. Es fehlt einer SMS an der vom Gesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform (§ 623 BGB).
  2. Nach § 126 BGB muss die Kündigung eigenhändig unterzeichnet sein. Auch das trifft bei einer SMS nicht zu.
  3. Die SMS des Arbeitnehmers stellt keine Eigenkündigung dar, sondern lediglich eine Anfrage an den Arbeitgeber, um der Behauptung des Kollegen nachzugehen. Nur weil er die Antwort-SMS seines Arbeitgebers kommentarlos entgegennahm und erst später die fehlende Schriftform bemängelte, handelte der Arbeitnehmer nicht entgegen Treu und Glauben.

Was dieses Urteil für Sie bedeutet
Natürlich ist es nicht immer ganz leicht, die Fahrer, die ja meist ständig unterwegs sind, zu erwischen. Dennoch verlangt der Gesetzgeber (und auch die Gerichte) zwingend, dass Sie bei einer Kündigung alle Formvorschriften einhalten. Und die lauten (unter anderem):
  • Die Kündigung muss schriftlich erstellt werden. Fax, E-Mail, SMS und Co. sind nicht zulässig.
  • Die Kündigung muss eigenhändig von einem Kündigungsberechtigten unterschrieben worden sein.
  • Die Kündigung muss zugegangen sein. Hier empfiehlt es sich übrigens immer, wie folgt vorzugehen:
  1. Kündigungsschreiben im Beisein eines Zeugen in den Briefumschlag stecken.
  2. Brief vor Zeugen einem Boten übergeben.
  3. Boten mit Zeugen losschicken und Kündigung übergeben oder in den Briefkasten am Wohnsitz des Fahrers einwerfen. Der Grund für diese vorsichtige Vorgehensweise: Wenn Sie ein Einschreiben/Rückschein schicken, können Sie nur beweisen, dass Sie einen Briefumschlag verschickt haben – aber nicht, was enthalten war. Im Fall der Fälle ein wichtiger Unterschied.

Ein Wort zur krankheitsbedingten Kündigung
Vermutlich wäre die Kündigung des Arbeitgebers aber auch ohne diesen SMS-Fehler nicht durchgegangen. Wenn Sie einem Arbeitnehmer krankheitsbedingt kündigen wollen, müssen Sie gleich 3 Hürden nehmen:

1. Hürde : Es muss eine negative Gesundheitsprognose auch für die Zukunft vorliegen.
2. Hürde : Die betrieblichen Interessen müssen erheblich beeinträchtigt sein.
3. Hürde : Ihr Interesse als Arbeitgeber muss objektiv das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Stelle überwiegen.

Zur 1. Hürde:
Um sozial gerechtfertigt zu sein, setzt eine krankheitsbedingte Kündigung immer eine negative Gesundheitsprognose voraus. Dafür müssen objektive Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die erhebliche Leistungsminderung oder Leistungsunfähigkeit weiter andauert. Sie müssen also davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer auch in Zukunft dauerhaft nicht arbeitsfähig ist.

Die 2. Stufe:
Durch die krankheitsbedingte Leistungsminderung oder Leistungsunfähigkeit muss es zu erheblichen Beeinträchtigungen Ihrer betrieblichen Interessen kommen. Diese können auf gravierende Störungen im Betriebsablauf oder auf die Höhe der zu leistenden Entgeltfortzahlung gestützt werden. Vorsicht! Auf betriebliche Beeinträchtigungen können Sie sich dagegen nicht berufen, wenn Sie dem betroffenen Arbeitnehmer einen „leidensfreien“ Arbeitsplatz zuweisen können, bei dem sich seine gesundheitlichen Einschränkungen nicht auswirken.

Die 3 Stufe:
Schließlich ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Ihre Kündigung ist nur dann wirksam, wenn Ihr Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse Ihres Arbeitnehmers überwiegt. Erst wenn Sie alle 3 Hürden überspringen, ist eine Kündigung möglich. Im Zweifelsfall sollten Sie deshalb lieber einen Aufhebungsvertrag anbieten!


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Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „Logistikunternehmen aktuell“.

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