Änderungskündigung: So hilft Ihnen Ihr Betriebsrat bei der Sozialauswahl
Wenn bei Ihnen im Unternehmen Kündigungen wegen Umstrukturierungen anstehen, können Sie sich viel Ärger sparen, wenn Sie Ihren Betriebsrat mit ins Boot holen. Ihre Sozialauswahl unter den betroffenen Mitarbeitern wird nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nun auch bei Änderungskündigungen nahezu unangreifbar, wenn Sie sich vorher im Rahmen eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat über eine Namensliste der zu kündigenden Mitarbeiter einigen (Urteil vom 19.06.2007, Az.: 2 AZR 304/06).
Kündigen Sie dann den Mitarbeitern von dieser Liste, müssen diese beim Arbeitsgericht hohe Hürden überwinden, wenn sie die Kündigung erfolgreich angreifen wollen. Die Mitarbeiter können nur mit 2 Argumenten kommen. Und in beiden Fällen wird es schwer für Ihre Mitarbeiter, den erforderlichen Nachweis zu führen:
Die Mitarbeiter können beweisen, dass die Änderungen nicht durch betriebliche Änderungen notwendig sind oder
Die Mitarbeiter können die Richter davon überzeugen, dass die in der Liste durchgeführte Sozialauswahl grob unbillig ist.
Entscheidend ist, dass Ihre Mitarbeiter die Beweislast tragen. In der Praxis ist dies im Normalfall fast unmöglich. Mit der gleichen Taktik können Sie bereits seit langem Ihre Beendigungskündigungen absichern. Die Richter haben mit dieser Entscheidung erstmalig die schon lange für Beendigungskündigungen wirksamen Regelungen auf Änderungskündigungen übertragen.
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