Lange Krankheit: Die Zukunftsprognose entscheidet bei der Kündigung
Frage: Eine Mitarbeiterin von uns ist schon lange erkrankt. Als wir jetzt wissen wollten, ob dier Krankheit andauert, haben wir sie gebeten, den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Das hat sie verweigert. Können wir ihr eine Kündigung aussprechen?
Antwort: Ist die Genesung eines Mitarbeiters ungewiss, ist eine Kündigung auf Grund einer langen Krankheit grundsätzlich möglich. Das hat auch schon vor einiger Zeit das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG, Urteil vom 21.05.1992, Aktenzeichen: 2 AZR 399/91; in: Arbeitsrechtliche Praxis (AP) Nr. 30 zu § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) 1969 Krankheit). Ausschlaggebend ist aber in solchen Fällen immer die so genannte „negative Zukunftsprognose“. Möchten Sie einem Mitarbeiter wegen lang andauernder Krankheit personenbedingt kündigen, muss eine negative Zukunftsprognose bestehen. Das ist dann der Fall, wenn Sie zum Zeitpunkt der Kündigung von einer dauerhaften krankheitsbedingten Unfähigkeit des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung ausgehen müssen. Dies kann der Fall sein, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung Ungewissheit darüber besteht, ob Sie in den nächsten 24 Monaten mit einer Wiederherstellung der Arbeitskraft rechnen können (BAG, Urteil vom 29.04.1999, Aktenzeichen: 2 AZR 431/98; in: AP Nr. 36 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit). Diese Ungewissheit kann in aller Regel nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten geklärt werden. Von dem Ergebnis dieses Gutachtens sollten Sie dann Ihre Entscheidung abhängig machen. Mit folgender Checkliste können Sie prüfen, ob Sie zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen lang andauernder Krankheit berechtigt sind:
Sie dürfen grundsätzlich dann kündigen, wenn Sie die folgenden Fragen eindeutig mit „Ja“ beantworten können:
Ist der Mitarbeiter voraussichtlich dauerhaft nicht mehr in der Lage, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen? Oder: Besteht Ungewissheit hierüber, die voraussichtlich in den nächsten 24 Monaten nicht beseitigt wird?
Sind konkrete betriebliche Interessen beeinträchtigt (zum Beispiel wegen Arbeitsausfalls oder auf Grund der durch Krankheit notwendig gewordene Überstunden anderer Arbeitnehmer)?
Sind die Belastungen für den Betrieb auch wegen besonderer Umstände nicht mehr tragbar, etwa weil der Arbeitnehmer bei der Erbringung der Arbeitsleistung schuldlos verletzt wurde?
Gratis und aktuell: Informationen, Urteile und Tipps zu allen Themen rund um die
Bereiche Personal, Recht, Lohn und Gehalt, Steuern, Arbeitssicherheit und
Datenschutz. Damit Sie immer auf dem Laufenden sind, und auch in Zukunft
alles richtig machen!
ArbeitGeberRechte Betriebsrat
Jetzt arbeitet Ihr Betriebsrat für Sie – nicht gegen Sie!
Ab sofort gehören zeitraubende Konflikte mit dem Betriebsrat der Vergangenheit an. Denn mit diesen praxiserprobten Strategien und Tipps ziehen Sie den Betriebsrat schnell auf Ihre Seite – selbst bei bisherigen Dauer-Streitthemen wie technischen Neuerungen am Arbeitsplatz.
Nutzen Sie unser Werbeangebot, um auf Ihre Produkte oder Leistungen
aufmerksam zu machen und Ihre Zielgruppe optimal zu erreichen.
Haben Sie am Erfolg unserer Onlinemedien teil und inserieren
Sie in unseren Newslettern, um Ihre Zielgruppe quantitativ und
qualitativ zu erweitern!
Sparen Sie pro Teilzeitkraft und Jahr bis zu 1104 Euro!
Wie? Stellen Sie Aushilfen statt 400-Euro-Kräften ein - Sie sparen so bis zu 92 Euro pro Monat! Wie das geht, erfahren Sie im Praxishandbuch der Teilzeitkräfte & Aushilfen – verständlich und rechtssicher! 1.000 Tipps & Lösungen zum Gratis-Test!
Konnten Sie mit Hilfe unserer Beratungsdienste bereits Lösungen zu
schwierigen Problemstellungen finden? Haben unsere Tipps und Tricks
Ihnen geholfen, Ihre tägliche Arbeit erheblich zu erleichtern?
Dann schreiben Sie uns Ihre Geschichte und Sie erhalten bei Veröffentlichung ein
kostenloses Abonnement Ihrer Wahl für 3 Monate. Senden Sie Ihren Text
bitte an: redaktion@ bwr-media.de.