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17.5.2008

So vereinbaren Sie rechtssicher den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage

In einigen Fällen wollen Sie sich sofort von dem Mitarbeiter trennen und anschließend sicher vor Kündigungsschutzklagen sein. So ist es z. B. bis jetzt weit verbreitet, einen Mitarbeiter unterschreiben zu lassen, dass er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, wenn Sie ihn bei einem Diebstahl erwischt haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.09.2007, Az.: 2 AZR 722/ 06, entschieden, dass eine solche Vereinbarung jedenfalls dann unwirksam ist, wenn sie auf einem von Ihnen vorgelegten Formular enthalten ist.

Der Grund: Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliche Gesetzbuch sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Und zu den AGB gehören eben auch vorformulierte Klauseln, mit denen auf die Kündigungsschutzklage verzichtet wird.

Die Richter nehmen eine unangemessene Benachteiligung an, wenn der Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberkündigung ohne Gegenleistung in einem von Ihnen vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Denn er verzichtet damit auf seine ihm in § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz eingeräumte Möglichkeit, gegen die Kündigung zu klagen.

Praxis-Tipp

Entweder gewähren Sie Ihrem Mitarbeiter eine angemessene Gegenleistung für den Klageverzicht (Abfindung), oder Sie stellen sicher, dass Sie aus der Anwendbarkeit der AGB-Bestimmungen im BGB herauskommen. Dazu müssen Sie dafür sorgen, dass es sich nicht um eine von Ihnen vorformulierte mehrfach eingesetzte Klausel handelt. Ihr Mitarbeiter könnte also den Verzicht z. B. mit der Hand selbst schreiben. Natürlich ohne, dass Sie ihn dazu zwingen. Wegen der Angemessenheit der Gegenleistung können Sie sich an § 1b KSchG orientieren; danach beträgt eine angemessene Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ob auch der Verzicht auf eine Strafanzeige eine angemessene Gegenleistung darstellt, ist noch nicht entschieden.

Handelt es sich um eine normale betriebsbedingte Kündigung, so können Sie den Verzicht auf eine Klage nach § 1b KSchG wirksam vereinbaren, wenn Sie dies schriftlich machen, in der Kündigung darauf hinweisen, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist, und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Unterschreibt er dies, dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Musterformulierung

Wir kündigen hiermit das Arbeitsverhältnis aus dringenden betrieblichen Erfordernissen zum ... Sie können eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten verlangen, wenn Sie die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verstreichen lassen, ohne eine solche Klage zu erheben.


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