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17.5.2008

Wichtige Kündigungsvorschrift soll gegen das AGG verstoßen

Müssen Sie einen Arbeitnehmer entlassen, dann wird Sie immer auch die in diesem Fall einschlägige Kündigungsfrist interessieren. Dabei gilt dann die Regel: Je länger Ihr Mitarbeiter bei Ihnen beschäftigt ist, umso länger ist seine Kündigungsfrist. Hier gibt es allerdings eine Besonderheit: Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt (§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB). Gerade bei jüngeren Mitarbeitern kann sich die Kündigungsfrist also deutlich verkürzen. Die Betonung liegt hier auf „kann“, denn mittlerweile ist fraglich, ob diese Ausnahmeregelung überhaupt noch anwendbar ist.

Der Fall : Ein 1980 geborener Arbeitnehmer war seit Mai 2001 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Mit Schreiben vom 21.8.2006 wurde der Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin entlassen. Der Arbeitnehmer klagte nun.

Das Urteil : Die Richter kassierten zwar die fristlose Kündigung, bestätigten aber die ordentliche. Dabei gingen die Richter allerdings davon aus, dass eine gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende gilt. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB besagt zwar, dass Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers nicht berücksichtigt werden (und damit würde dann eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende gelten).

Aber: Diese Vorschrift benachteiligt nach Meinung des Gerichts jüngere Arbeitnehmer wegen ihres Alters, weil für diese nun eine kürzere Kündigungsfrist einschlägig ist. Konkret liegt nach Ansicht der Richter ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 AGG und die europarechtliche Gleichbehandlungsrichtlinie vor. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist damit bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht anzuwenden (LAG Brandenburg, 27.7.2007, 7 Sa 561/07) .

Fazit : Das Urteil ist für Sie natürlich nachteilig, weil sich danach eine Kündigungsfrist für Sie verlängern kann. Dennoch: Sie sollten sich in ähnlichen Fällen weiter auf § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB berufen. Denn erstens handelt es sich nur um eine Einzelfallentscheidung und zweitens steht das Votum des BAG noch aus (vielleicht lassen die Bundesrichter § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ja unangetastet). Und nicht zuletzt: Mit § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wenden Sie nur geltendes Recht an.

Und selbst wenn sich ein Richter in einem Verfahren dann doch mal auf die Entscheidung des LAG Brandenburg stützen sollte: Das Schlimmste, was Ihnen dann passieren kann, ist, dass Sie den Arbeitnehmer ein bisschen länger beschäftigen müssen. Und überhaupt: Wer sagt denn schon, dass jeder Mitarbeiter sich auf die Entscheidung berufen wird? Für Sie heißt es damit also: „Business as usual“.


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