Wer Kunden oder Patienten beleidigt, muss mit Kündigung rechnen
Bei schwerwiegenden Beleidigungen durch einen Mitarbeiter dürfen Sie als Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen. Dabei kommt es auf die ganz konkreten Umstände des Einzelfalls an, denn nur besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen rechtfertigen die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) in München entschieden hat.
Der Fall: Eine Altenpflegerin beschimpfte vor ihren Kollegen die pflegebedürftigen Bewohner des Heims als „alte Pisssau“ und „Dreckschwein“. Grund für diese schwerwiegenden Beleidigungen war der Umstand, dass die pflegebedürftigen Bewohner sich teilweise einnässten bzw. sich einkoteten und das Bett beschmutzten. Der Arbeitgeber reagierte konsequent und kündigte das Beschäftigungsverhältnis mit dieser Mitarbeiterin fristlos. Die Mitarbeiterin hielt dies für ungerechtfertigt und wandte sich an das Arbeitsgericht. Dabei argumentierte sie mit der Ansicht, dass die pflegebedürftigen Patienten, die sie beleidigt hatte, doch gar nicht mehr in der Lage seien, die Beschimpfungen zu verstehen, mit dem Ergebnis, sie seien nicht beleidigungsfähig. Die Beleidigung sei also gar nicht so schlimm. Zumindest hätte der Arbeitgeber sie vor Ausspruch der Kündigung abmahnen müssen. Das Urteil: Die Richter waren auf der Seite des Arbeitgebers und teilten die Auffassung der Mitarbeiterin nicht. Gleichzeitig erklärten sie die Kündigung für wirksam. Denn fristlos kann ein Arbeitgeber immer dann kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Diese Voraussetzungen sahen die Richter hier erfüllt – denn die Mitarbeiterin hat ihre Hauptpflicht, die hilfsbedürftigen alten Menschen menschenwürdig zu betreuen, durch ihre grob beleidigenden Äußerungen in schwerwiegender Weise verletzt. Ob aufnahmefähig oder nicht – man beschimpft alte pflegebedürftige Menschen nicht in derart beleidigender, menschenverachtender Weise. Und das schon gar nicht als Mitarbeiter mit einem gewissen Schutzauftrag. LAG München, Urteil vom 08.08.2007, Aktenzeichen: 11 Sa 496/06 Empfehlung : Bei Beleidigungen sollten Sie immer die konkreten Umstände des Einzelfalls prüfen. Denn gerade hier gelten keine allgemeingültigen Regeln, sondern es entscheidet das Fehlverhalten im jeweiligen Sachverhalt. Wichtig ist aber auch, dass die Richter in diesem Fall ausdrücklich festgestellt haben, dass Ihre Mitarbeiter vor allem ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen haben. Bei Kundenkontakten oder im Pflegebereich können Sie von Ihren Mitarbeitern verlangen, dass sie Kunden oder Patienten mit dem nötigen Respekt zu behandeln haben. Lässt sich einer Ihrer Mitarbeiter zu Beleidigungen hinreißen, sollten Sie ihn zumindest abmahnen. In besonders schwerwiegenden Fällen können Sie sofort auch an eine fristlose Kündigung denken. | Zu den Pflichten Ihrer Mitarbeiter gehört auch, dass sie sich korrekt benehmen und gegenüber Kollegen, Kunden oder anderen Dritten ein entsprechend zivilisiertes Verhalten an den Tag legen. |
|