Abgeltungsklausel

Endet ein Arbeitsverhältnis, lässt sich der Arbeitgeber oft eine Ausgleichsklausel mit Abgeltungsklausel unterzeichnen. Der Arbeitgeber lässt sich hier quittieren, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Urlaub, Lohn …) abgegolten sind. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Unterschrift verpflichtet und er sollte genau prüfen, ob wirklich alle Ansprüche erfüllt sind. Werden dem Arbeitnehmer im  Nachhinein noch offene Ansprüche bewusst, sollte er diese auf alle Fälle noch einfordern. Als erstes ist zu prüfen, ob die Klausel diese Ansprüche überhaupt umfasst und dann, ob die Klausel nicht unwirksam ist. Denn es handelt sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Ist die Klausel überraschend oder für den – Arbeitnehmer unangemessen, kann sie unwirksam sein.