Lexikon

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Änderungskündigung

Dies ist eine Kündigung verbunden mit dem Angebot zur Weiterarbeit zu geänderten Vertragsbedingungen.  Der Arbeitnehmer kann a) das Änderungsangebot annehmen, die Kündigung akzeptieren, b) die Änderung ablehnen und die Kündigung gerichtlich angreifen oder c) das Angebot unter Vorbehalt der sozialen Prüfung annehmen. Der Arbeitnehmer fährt in der Regel mit der letzten Wahl am besten, da ihm so auf alle Fälle das Arbeitsverhältnis erhalten bleibt. 

Annahmeverweigerung

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, dem Arbeitgeber Ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer im Gegenzug Arbeit zuweisen. Bietet er nun seine Arbeitspflicht an, aber der AG nimmt sie nicht an, gerät dieser in Annahmeverzug.  Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen trotzdem den Lohn bezahlen.

Anwaltszwang

Anwaltszwang heißt, dass die Beteiligten vor Gericht nach der jeweiligen Prozessordnung nur mit einem Anwalt auftreten bzw. agieren können. Wenn ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht klagt, dann benötigt er in der ersten Instanz keinen Anwalt, erst in der zweiten Instanz herrscht Anwaltszwang.

Anzeigepflicht

Müssen dem Arbeitgeber bestimmte Umstände offenbart werden, besteht Anzeigepflicht. So kann etwa im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass Nebenbeschäftigungen angezeigt werden müssen. Grundsätzlich sollten alle persönlichen Veränderungen, die Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben können, angezeigt werden (Schwangerschaft, Heirat …).

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