Lexikon
- Aussperrung
Das ist der Gegenangriff des Arbeitgebers zum Streik. Er lässt die Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb.
- Auswahlrichtlinien
Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbaren hier Maßstäbe zur Einstellung und Beförderung und anderen personellen Maßnahmen. Was muss der Bewerber mitbringen? Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht, § 95 BetrVG.
- Außerdienstliches Verhalten
Das ist das Verhalten außerhalb der Arbeitszeit. Arbeitnehmer können hier grundsätzlich tun, was sie möchten - es also sprichwörtlich auch „krachen lassen“. Der Arbeitgeber kann hier nur abmahnen oder kündigen, wenn das Verhalten Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat, wie zum Beispiel ein Polizist der Drogen nimmt – das muss der AG nicht tolerieren.
- Außerordentliche Kündigung
Diese erfolgt aus wichtigem Grund, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten (etwa wegen Diebstahls).