Lexikon
- Freistellung des Arbeitnehmers
Besonders nach Ausspruch einer Kündigung stellen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer häufig bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei, entweder widerruflich oder unwiderruflich. Der Arbeitgeber muss sich dieses Recht jedoch grundsätzlich vorbehalten haben. Ansonsten darf er nur freistellen, wenn er den Verlust von Geschäftsgeheimnissen o. Ä. zu befürchten hat. Der Arbeitnehmer sollte immer darauf achten, ob der Arbeitgeber Überstunden/Urlaub auf die Freistellung anrechnet oder nicht –denn diese Überstunden gelten dann als abgegolten, um dann prüfen zu können, ob er hier noch Ansprüche hat. Zudem kann grundsätzlich nicht unbezahlt freigestellt werden.
- Freiwilligkeitsvorbehalt
Sonderzahlungen kann der Arbeitgeber mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen. Er behält sich damit jährlich die Entscheidung vor, ob er eine Sonderzahlung leistet oder nicht und macht deutlich, dass auch bei wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch hierauf besteht. Arbeitnehmer sollten immer darauf achten, ob der Arbeitgeber den Freiwilligkeitsvorbehalt vergessen hat oder dieser unwirksam ist, denn dann kann eine betriebliche Übung entstehen.
- Freizeit zur Stellensuche
Nach einer Kündigung können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Freistellung zur Stellensuche verlangen (§ 629 BGB). Arbeitnehmer haben aber die Pflicht, dem Arbeitgeber diese gewünschte Freistellung (von ... bis ...) frühzeitig mitzuteilen. Eine Pflicht zur Angabe, bei wem man sich beworben hat und bei wem man ein Vorstellungsgespräch führt, besteht nicht.
- Fristlose Kündigung
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