Lexikon
- Haftung des Arbeitgebers (Arbeitgeberhaftung)
Eine Haftung des Arbeitgebers kommt immer dann in Betracht, wenn er Pflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern verletzt – z. B. Schutzpflichten nach dem AGG - oder wenn er das Eigentum der Arbeitnehmer im Betrieb nicht ausreichend sichert und dies dadurch geschädigt wird.
- Haftung des Arbeitnehmers (Arbeitnehmerhaftung)
Schädigt ein Arbeitnehmer das Eigentum des Arbeitgebers, ist er ihm grundsätzlich zu Schadensersatz verpflichtet. Allerdings kann dies zu groben Unbilligkeiten führen. Ein Facharbeiter beschädigt eine teure Maschine – diesen Schaden wird der Arbeitnehmer niemals durch sein Gehalt abgelten können. Also wurde der Grundsatz der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung entwickelt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht, bei Absicht und grober Fahrlässigkeit meist voll, ansonsten erfolgt Schadensteilung. Der Arbeitgeber muss das Arbeitnehmerverschulden nachweisen.
- Handy-Nutzung
Der Arbeitgeber hat bezüglich der privaten Handynutzung im Betrieb ein Weisungsrecht. Er darf die Handynutzung deswegen auf ein Nötigstes Beschränken. Zudem kann er verlangen, dass die Handys leise gestellt werden, um die anderen Kollegen im Betrieb nicht zu stören. Ganz untersagt werden kann die Handynutzung in sensiblen Bereichen, wenn der Arbeitgeber fürchten muss, dass ihm mit der modernen Technik Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entwendet werden können.
- Heimarbeit
Heimarbeiter sind Erwerbstätige, die ihre Arbeitsstätte selbst wählen und dort allein oder mit ihren Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden erwerbsmäßig arbeiten. Heimarbeiter haben einen sehr viel geringeren Schutz als Arbeitnehmer – so kann etwa mit einer Frist von einem Tag gekündigt werden.
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