Lexikon

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Integrationsamt

Integrationsämter sind Behörden, die vor allen Dingen dem Schutz schwerbehinderter und behinderter Menschen dienen. Sie geben diesen Menschen eine begleitende Hilfe im Arbeitsleben, sichern den besonderen Kündigungsschutz Schwerbehinderter und erheben die Ausgleichsabgabe. Will der Arbeitgeber einen Schwerbehinderten kündigen, benötigt er hierzu die Zustimmung des Integrationsamts. Sonst ist seine Kündigung unwirksam.

Interessenausgleich

Muss der Arbeitgeber erhebliche Betriebsänderungen durchführen, etwa Betriebsschließungen oder Stilllegungen, kann dies erhebliche Nachteile für die Belegschaft haben. Zum Ausgleich dieser Nachteile schließt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich. In diesem sind dann z. B. die Zahlungen von Abfindungen geregelt.

Internetnutzung

Der Arbeitgeber darf die Internetnutzung im Betrieb reglementieren, also erlauben, verbieten oder einschränken. Auch bei Erlaubnis muss der Arbeitnehmer sich aber zurückhalten und seiner Arbeitspflicht nachkommen. Bei einem Verstoß gegen eine Einschränkung oder einem Verbot droht eine Abmahnung - in besonderen Ausnahmefällen auch die Kündigung. Der Arbeitnehmer darf sich keinesfalls auf Seiten pornografischen oder verbotenen Inhalts aufhalten.

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