Interessenausgleich

Muss der Arbeitgeber erhebliche Betriebsänderungen durchführen, etwa Betriebsschließungen oder Stilllegungen, kann dies erhebliche Nachteile für die Belegschaft haben. Zum Ausgleich dieser Nachteile schließt der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich. In diesem sind dann z. B. die Zahlungen von Abfindungen geregelt.