Kündigungsberechtigung

Aussprechen kann die Kündigung der Arbeitgeber oder ein von ihm dazu Bevollmächtigter. Ist die Bevollmächtigung nicht offenkundig, sollte der Arbeitnehmer die Vorlage einer Originalvollmacht verlangen. Kann der Bevollmächtigte diese nicht vorlegen, sollte der Arbeitnehmer die Kündigung wegen fehlender Vollmachtsvorlage sofort zurückweisen.