Kurzarbeit

In Zeiten von Auftragsengpässen  kann der Arbeitgeber vorübergehend das Arbeitspensum und den Lohn reduzieren (Kurzarbeit). Den Lohnausfall gleicht die Agentur für Arbeit durch das Kurzarbeitergeld zu 60 % (67 für Arbeitnehmer mit Kind) aus. Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit aber nicht einseitig anordnen, er muss sich mit den Arbeitnehmern einigen, sich die Anordnung von Kurzarbeit im Arbeitsvertrag vorbehalten haben oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat schließen.