Kurzfristige Beschäftigung

Wird ein Arbeitnehmer nur für zwei Monate oder auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt beschäftigt und bestreitet er mit dieser Beschäftigung auch nicht seinen Lebensunterhalt, liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor – neben den Mini-Jobbern die zweite steuerlich begünstigte Form der geringfügigen Beschäftigung. Ein typischer Fall ist die Saisonkraft im Biergarten.