Lexikon

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Kündigung – betriebsbedingte

Fällt der Beschäftigungsbedarf wegen Auftragsmangels, Umstrukturierungen, Betriebsstilllegungen ... weg, kann der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Hierzu muss er aber zuvor eine Sozialauswahl durchführen.

Kündigung – fristlose

Begeht ein Arbeitnehmer einen Diebstahl oder schlägt er einen Kollegen, kann der Arbeitgeber kündigen. Ist es ihm dabei nicht zumutbar, die ordentliche Kündigungsfrist noch einzuhalten, deshalb kann er eine fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung aussprechen.

Kündigung – personenbedingte (krankheitsbedingte)

Eine personenbedingte Kündigung erhält der Arbeitnehmer dann, wenn der Arbeitgeber den Kündigungsgrund an die Merkmale in der Person des Arbeitnehmers knüpft. Der häufigste Fall ist die krankheitsbedingte Kündigung. Ist ein Arbeitnehmer so lange oder so häufig arbeitsunfähig, dass dem Arbeitgeber ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil entsteht, kann der AG die personenbedingte Kündigung aussprechen. Wichtig: Die krankheitsbedingte Kündigung ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber geprüft hat, ob eine leidensgerechte Beschäftigung möglich ist und eine negative Gesundheitsprognose vorliegt.

Kündigung – verhaltensbedingte

Verstößt der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, kann ihm verhaltensbedingt gekündigt werden. Möglich ist eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Zuspätkommens, Bummelei, Diebstahls oder auch Tätlichkeiten. Voraussetzung ist aber in der Regel eine vorausgegangene Abmahnung.

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