Lexikon

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Kündigungsschutz

Beschäftigt der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer und besteht ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, besteht Kündigungsschutz nach dem KSchG. Eine Kündigung muss dann sozial gerechtfertigt sein. Neben diesem allgemeinen Kündigungsschutz gibt es noch besonderen Kündigungsschutz für besondere Personengruppen, z. B. für Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder, Elternzeitlern oder Pflegezeitlern etc. Hier benötigt der Arbeitgeber zur Kündigung regelmäßig die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

Kündigungsschutzklage

Mit einer Kündigungsschutzklage klagt ein Arbeitnehmer gegen eine ausgesprochene Kündigung. Das Ziel ist die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses. Meist wird auch vor dem Hintergrund geklagt eine möglichst hohe Abfindung herauszuholen.

Kurzarbeit

In Zeiten von Auftragsengpässen  kann der Arbeitgeber vorübergehend das Arbeitspensum und den Lohn reduzieren (Kurzarbeit). Den Lohnausfall gleicht die Agentur für Arbeit durch das Kurzarbeitergeld zu 60 % (67 für Arbeitnehmer mit Kind) aus. Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit aber nicht einseitig anordnen, er muss sich mit den Arbeitnehmern einigen, sich die Anordnung von Kurzarbeit im Arbeitsvertrag vorbehalten haben oder eine entsprechende Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat schließen.

Kurzfristige Beschäftigung

Wird ein Arbeitnehmer nur für zwei Monate oder auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt beschäftigt und bestreitet er mit dieser Beschäftigung auch nicht seinen Lebensunterhalt, liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor - neben den Mini-Jobbern die zweite steuerlich begünstigte Form der geringfügigen Beschäftigung. Ein typischer Fall ist die Saisonkraft im Biergarten.

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