Kündigungsschutz

Beschäftigt der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer und besteht ein Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, besteht Kündigungsschutz nach dem KSchG. Eine Kündigung muss dann sozial gerechtfertigt sein. Neben diesem allgemeinen Kündigungsschutz gibt es noch besonderen Kündigungsschutz für besondere Personengruppen, z. B. für Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsratsmitglieder, Elternzeitlern oder Pflegezeitlern etc. Hier benötigt der Arbeitgeber zur Kündigung regelmäßig die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.