Massenentlassung
- Eine Massentlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber in kurzer Zeit einen Großteil seiner Mitarbeiter entlassen möchte. Er muss dabei § 17 des Kündigungsschutzgesetzes beachten und der Agentur für Arbeit die Massenentlassung vor Ausspruch der Kündigung anzeigen. Zahlenmäßig liegt eine Massenentlassung vor, wenn Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern entlassen werden, oder
- 10 % der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern sowie von mindestens 30 Arbeitnehmern in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern.