Lexikon
- Nebenbeschäftigung / Nebentätigkeit
Ein Arbeitgeber kann die Nebenbeschäftigung nicht grundsätzlich verbieten, sondern nur dann, wenn der Arbeitnehmer in direkte Konkurrenz zu ihm treten würde, gegen einen Tarifvertrag verstößt oder gegen andere Gesetze. Zu beachten ist auch, dass sich der Arbeitnehmer auf alle Fälle in den Grenzen des ArbZG bewegen muss.
- Nichtraucherschutz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen, § 5 ArbStättV. Er muss dabei aber die Interessen von Nichtrauchern und Rauchern unter einen Hut bringen. Die Nichtraucher haben Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz, die Raucher ein Recht zu rauchen. Die Lösung sind Raucherzonen – z. B. in der Teeküche. Die Gerichte haben bereits einen überdachten Unterstand auf dem Hof als Raucherecke als ausreichend erachtet.
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