Lexikon
- Verdachtskündigung
Hier spricht der Arbeitgeber eine Kündigung aufgrund eines bloßen Verdachts gegen einen Arbeitnehmer aus. Wichtig: Der Arbeitgeber muss den Sachverhalt aufklären und auch den vermeintlichen Täter zur Tat anhören. Sonst ist die Kündigung unwirksam.
- Verhaltensbedingte Kündigung
- Verschwiegenheitspflicht
Arbeitnehmer müssen grundsätzlich alles betriebliche, was sie im Zusammenhang mit der Arbeit erfahren, für sich behalten.
- Versetzung
Werden Arbeitnehmer dauerhaft einem anderen Arbeitsbereich zugeteilt oder ändert sich der Inhalt der Arbeit grundlegend, spricht man von Versetzung. Der Arbeitgeber muss hier billiges Ermessen ausüben. Er muss z. B. abwägen: Welche Maßnahme plant er genau? Wie hart trifft dies seinen Arbeitnehmer? Wie werden Nachteile abgefangen. Ferner kann der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG haben, wenn der Arbeitgeber mehr als 20 wahlberechtigte Beschäftigt.
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