Versetzung

Werden Arbeitnehmer dauerhaft einem anderen Arbeitsbereich zugeteilt oder ändert sich der Inhalt der Arbeit grundlegend, spricht man von Versetzung. Der Arbeitgeber muss hier billiges Ermessen ausüben. Er muss z. B. abwägen: Welche Maßnahme plant er genau? Wie hart trifft dies seinen Arbeitnehmer? Wie werden Nachteile abgefangen. Ferner kann der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG haben, wenn der Arbeitgeber mehr als 20 wahlberechtigte Beschäftigt.